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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Angesichts der fehlendenKostentransparenzder Pflegeheimeund um die beschrie-
bene Kostenentwicklung im Spitex- und Pflegeheimbereichbesser in den Griff zu bekommen, wurden per 1. Januar 1998 Rahmentarife für die Pflegeleistungen nach Artikel 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.3 7) eingeführt ( Art. 9a KLV). Die Rahmentarife soIIten solange gelten, bis die Leistungserbringer die Transparenzvorgaben erfüllen.
Der Bundesrat hat diese Massnahmenzur Kosteneindämmungin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im September 1997 durch einen Brief an die Kantonsregierungen mit Empfehlungen zuhanden der Finanzienrngspartner, also der Kantone, der Gemeinden und der Krankenversicherer ergänzt, in denen er davon ausge-
gangen ist, dass sich die Kantone einerseitsnicht aus der Mitfinanzierung der
Pflegeleistungen zurückziehen und andererseits allfällige Finanzierungslücken, die sich aus der Anwendung der Rahmentarifeergeben,schliessen.
2.3.2 Analyse und Revisionsbedarfder geltendenRegelung Per 1. Januar 2003 ist die VKL in Kraft getreten.Erfüllen die Pflegeheimedie An-
forderung zur Kostentransparenz gemäss VKL, so kann der Tarif unabhängig von
den Rahmentarifenausgehandeltwerden. Die Aussicht auf die vollständigeTrans-
parenz der Kosten im Pflegeheimbereich ist realistisch. Es ist zu erwarten, dass
innen nicht allzu langer Frist die Anforderungender VKL erfüllt werden können.
Auch unabhängig von der VKL ist angesichts der demographischen, der medizinischen und allgemein der gesellschaftlichen Entwicklung zu erwarten, dass in Zukunft der Bedarf an Pflegeleistungenund die Kosten zu deren Erbringung ansteigen werden. Es stellt sich daher die Frage nach Finanzierungsalternativen inklusive der notwendigen Koordination zwischen den Sozialversicherungen sowie kantonalen Leistungen und der Sozialhilfe. Der Bundesrat hat sich daher bereit erklärt, eine entsprechende Revision, welche die Pflegefinanzierung neu definieren und zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen aufteilen soll, zu unterbreiten. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorlage, die dem Parlamentbereits Ende 2004 unterbreitet werden soll, gilt es eine Übergangsregelung zu finden, welche eine dämpfende Wirkung auf die Kostenentwicklung ausübt.
2.3.3 Grundzüge der vorgeschlagenenRegelung
Um den mit dem Wegfall der Rahmentarife befürchteten Kostenschub eindämmen zu können, hatten die eidgenössischen Räte im Rahmen der 2. KVG-Revision vorgesehen, die Rahmentarife bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Gesetzesrevision grundsätzlich weiter zu führen und nach einer Anpassung der beiden oberen Pflege-
bedarfsstufeneinzufrieren. Mit dieser Vorlage nimmt der Bundesrat die in der 2.
KVG-Revision vorgespurte Vorgehensweise auf. Dabei erscheint es, gerade im Hinblick auf eine Verlängerung der Rahmentarife, angemessen, die seit nunmehr 6 Jahren einge#orenen, in zwei Pflegebedarfsstufen unbestritten zu tiefen Tarife zu erhöhen; dieses neue, auf Verordnungsebene erlassene Tarifniveau gilt es dann gesetz-
lich bis zum Inkrafttretender Neuordnungder Pflegefinanzierung,spätestensbis
zum 31. Dezember 2006 einzufrieren.