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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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2.2.2 Analyse und Revisionsbedarf der geltendenRegelung
Die eidgenössischen Räte gingen davon aus, dass das Bundesgesetz eine Übergangsregelung darstellt, welche bis zum Inkrafttretender zweiten KVG-Revision gültig
ist. Nachdemdie 2. KVG-Revision in der Wintersession2003 gescheitertist, kann
eine Neuregelung der Spitalfinanzierungnicht nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesgesetzes am 31. Dezember 2004 über die Anpassung der kantonalen Beiträge in Kraft treten.
2.2.3 Grundzüge der vorgeschlagenen Regelung
Um eine umsetzbare Regelung bezüglich der Kostenübernahme der Spitalbehandlungen in der Halbprivat- und Privatabteilung durch die Kantone zu gewährleisten, schlägt der Bundesrat vor, dass die im Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für das Jahr 2004 festgesetzteRegelung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Spitalfinanzierung verlängert wird. Die vorgeschlagene Regelung beschränkt sich erstens auf die Finanzierung des Betriebskosten und zweitens auf den Bereich der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler. In seinu Bot-
schaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung(BBI
1992 1 184f.) vertritt der Bundesrat explizit den Standpunkt, dass die Investitionen nicht in die für die Ermittlung der PauschalvergütunganrechenbarenKosten eingehen sollen. Bis zur Neuordnung der Spitalfinanzierung im KrankenversicherLIngs-
gesetz soll dieser Grundsatz weitergeführtwerden, obwohl festgehaltenwerden
muss, dass bereits heute gewisse Abschreibungen auf den Investitionen in die anrechenbaren Betriebskosten einfliessen. Weil das BVG festgehalten hat, dass aufgrund
der Auslegung von Artikel 41 Absatz 3 KVG die Beitragspflichtdes Kantons entfällt, wenn sich die versichertePerson in ein privates, nicht subventioniertesSpital
begibt (BGE 123 V 310ff.), soll auch die Ausdehnung der Finanzierungsregelung auf die Privatspitäler im Rahmen der Neuordnung der Spitalfinanzierung im KVG in Betracht gezogen werden.
2.3 Pflegetarife
2.3.1 Geltende Regelung
Mit dem KVG wurde die KostenübernMme im Pflegebereich neu geregelt. Während die Versicherung nach dem vonnaligen KUVG an die Pflege einzig einen Beitrag geleistet hat, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabea KVG die „Pflegemassnahmen,die ambulant,bei
Hausbesuchen (...) oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden (1) von Ärzten
und Ärztinnen,(2) von Chiropraktorenoder Chiropraktorinnenund (3) von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungenerbringen“. In der Botschaftvom 6. November 1991 über die Revision
der Krankenversicherung (BBI 1992 1 93ff.) wurden die Kosten dieser Leistungserweiterung für den Pflegeheimbereich auf 560 Mio. Franken geschätzt. Diese für die Leistungen im Pflegeheimbereich geschätzten Mehrkosten wurden, ausgehend von den entsprechendenLeistungsausgabender Krankenversicherung im Jahr 1995, im Jahr 1999 erstmals übertroffen und steigen tendenziell weiter, auch wenn der Kostenanstieg abf:lachtund sich im Trend an die durchschnittliche Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung annähert.