Vorlage
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
koausgleich nicht zu einer unerwünschten Stnrkturerhaltung in der Krankenversicherung führen sollte.
2.1.2 Analyse und Revisionsbedarf der geltendenRegelung
Die Annahme, die volle Freizügigkeit der Versicherten werde die grossen Unterschiede in der Risikostruktur der Versicherer unter dem alten Recht ausgleichen, hat sich in der Realität nicht bestätigt.Vielmehr hat sich die Ausgleichssummein den letzten Jahren weiter erhöht und dürfen die Risikostrukturunterschiede zwischen den verschiedenen grossen Zahler- und Empfängerkassen als nach wie vor sehr gross bezeichnet werden. Die Annahme, es würden eher die jüngeren und gesünderen Versicherten zu einem Versicherer mit günstiger Prämie wechseln, hat sich bisher hingegen bestätigt.
Der Risikoausgleich ist daher weiterhinerforderlich, insbesondereweil in einem System der vollen Freizügigkeit, der Einheitsprämie, des Wettbewerbs verschiedener Versicherer und der gesetzlichenLeistungenvor allem diejenigenVersicherer auf dem Markt einen Vorteil haben, welche über eine gute Risikostruktur verfügen. Diese Analyse ist in einem Expertenbericht,der im Hinblick auf die 3. KVG-Revision erarbeitet worden war, weitgehend bestätigt worden: Der Bericht hält neben der generellen Erforderlichkeit eines Risikoausgleichs im schweizerischen System die Vorteile des geltenden Risikoausgleichs hervor (einfache und transparente Ausgestaltung, eingespielte administrative Abwicklung, weitgehende politische Akzeptanz), weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Wirksamkeit des Risikoausgleichs noch erhöht werdenkönnte, da die Unterschiede im Gesundheitszustandder Versicherten über die Faktoren Alter, Geschlecht und Kanton nur ungenügend beriicksichtigt werden. Die Erforderlichkeit des Risikoausgleichs an sich ist auch in der übrigen gesundheitsökonomischenDiskussion weitestgehendunbestritten,die den Risikoausgleich als Voraussetzungfür das Funktionieren des Kassenwettbewerbsbezeichnet
2.1.3 Grundzüge der vorgeschlagenen Regelung
Die weitgehendeUnbestrittenheit des Risikoausgleichs spricht fÜr eine Verlängerung des Instituts.Da die Ausgestaltungdes Risikoausgleichsauch im Zusammenhang mit Reforrnschritten in anderen Bereichen der Krankenversicherung gesehen werden muss (z.B. bei den Managed Care-Modellen), erscheint nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision eine Verlängerung um 5 Jahre ohne Ergänzung der Ausgleichskriterienals angemessen.