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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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2.2 Spitalfinanzierung: Verlängerung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2002 über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen statioären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung

2.2.1 Geltende Regelung

Zur Konzeption der Kostendeckung im Spitatbereich gemäss KVG

An der Deckung der Kosten eines Spitalaufenthalteseiner zusatzversicherten Person sind drei Parteien beteiligt: die obligatorische Krankenpflegeversicherung („Grundversicherung“), die Zusatzversicherungsowie der Wohnkanton. Der Wohnsitzkanton leistet dabei bei seinen innerkantonalen Spitälern Beiträge in Form von Betriebsbeiträgen oder einer Defizitdeckung an die Einrichtung selbst, währen(idem die Spitäler den Versicherten bzw. den Versicherern nach Artikel 42 KVG eine Rech-

nung stellen,die die von der obligatorischenKrankenpflegeversicherungund Zu-

satzversicherung zu vergütenden Kosten umfasst.

Der Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherungan den Spitalaufenthalt richtet sich nach Artikel 49 Absatz 1 KVG. Die von dieser Versicherung vergüteten Pauschalen werden in Verhandlungen zwischen den Spitälern und den Versicherern beziehungsweise deren Verbänden vereinbart, bei Nichteinigung wird der Tarif durch die Kantonsregierungfestgesetzt.Die von der obliatorischenKrankenpflegeversicherung vergütete Pauschale deckt bei Kantonseinwohnerinnenund Kantonseinwohnern höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten der allgemeinen Abteilung („Sockelbeitrag“). Wiewohl im KVG nicht ausdrücklich aufgeführt, deckt der Kanton (teilweise gemeinsam mit den Gemeinden) die restlichen anrechenbaren Betriebskosten.Die Zusatzversicherungkommtfür die Kostenjener Leistungenauf, welche nicht zum Leistungskatalog gemäss KVG gehören, wie zum Beispiel der erhöhte Komfort im Ein- oder Zweibettzimmerund die freie Arztwahl im Spital. Weil ein grosser Teil der Spitäler über keine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt, welche den Anforderungen der VKL entspricht, ist es indessen schwer feststellbar, welcher Betrag 100 Prozent der anrechenbarenBetriebskosten entspricht. Im Rahmen der Tarifverhandlungen vereinbaren die Vertragspartner jeweils, welches im Einzelfall die anrechenbarenBetriebskostensind. Ebenfalls nicht eindeutig ab-

grenzbarsind die Kosten der zu Lasten der ZusatzversicherungerbrachtenLeis-

tungen

Entstehungsgeschichteund Inhalt des dringlichen Bundesgesetzes

Nach Inkrafttretendes KVG war die Beitragspflicht der Kantone an die stationäre Behandlung von Personen, welche sich in der privaten oder halbprivaten Abteilung eines Spitals pflegen lassen, umstritten. Mit drei Grundsatzentscheiden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) Klarheit geschaffen und die Beitragspflicht der Kantone bestätigt, wenn sich eine versicherte Person in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital stationär behandeln lässt (BGE 123 V 290ff., 310ff. sowie BGE 127 V 422ff.). Weil die sofortige und vollständigeUmsetzung des letztgenannten Gerichtsurteils für die Kantone massive Mehrkosten mit sich gebracht hätte, welche zumeist nicht budgetiert waren, hat das Parlament die stufenweise Anpassung der kantonalen Beiträge während drei Jahren beschlossen.