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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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2.4 Rechnungslegung9

2.4.1 Geltende Regelung

In Artikel 60 Absatz 4 KVG wird festgehalten,dass der Bundesrat die notwendigen

Vorschriftenzum Finanzierungsverfahrenund zur Rechnungslegungerlässt.Dazu

zählen insbesondere die Vorschriften zur Rechnungsführung (Buchhaltung usw.), Rechnungsablage (Gliederung der Rechnung usw.), Rechnungskontrolle(Kontrollstellen der Versicherer, Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde),Reservebildung (Höhe, Bewertungsgrundsätze) und zulässige Kapitalanlagen.

Im Bereich der Rechnungsablage hat der Bundesrat seine Kompetenz in den Artikeln 81 bis 85 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsverordnung[KVV]; SR 832.102) genutzt, um im Bereich des einheitlichenKontenplans ( Artikel 82 KVV) und der Mitteilungen an das BAG (Artikel 85 KVV) die Rechnungslegungzu definieren.Bereits heutesind die

VersicherergemässArtikel 85 Absatz 1 KVV verpflichtet,dem BAG im Rahmen

der Rechnungslegungbis zum 30. April den Geschäftsberichtdes Vorjahres einzureichen

Über Form und Inhalt des Geschäftsberichtshat das Bundesamtfür

Sozialversicherung1 als Aufsichtsbehördemit Weisung 00/6 vom 28. Dezember 2000 („Struktur des Geschäftsberichts“) und mit Weisung 03/1 vom 28. Januar 2003 („Transparenz beim Marktauftritt, Informationspflichtfür interessiertePersonen und Mindestanforderungenan den Geschäftsbericht“) verbindliche Richtlinien erlassen. Die Krankenversicherer werden darin unter anderem dazu verpflichtet, ihre Geschäftsberichte (Organisation, Jahresbericht, Bilanz, Gesamtbetriebsrechnung, Betriebsrechnungen der einzelnen Versicherungsformen und verschiedene Kennzahlen) interessierten Personen auf Anfrage zuzustellen. Die Jahresrechnung erscheint im Geschäftsbericht der Versicherer in der Gliederung des für alle Versicherer durch das BAG verbindlich festgelegten Kontenplanes, welcher auch im

Rahmen der Statistikenund Aufsichtsdatenseinen Ausfluss findet. Dies gewährleistetTransparenz innerhalb aller Publikationen des BAG und der

Versicherer und erlaubtschlussendlichVergleiche zwischen den Versicherern.

2.4.2 Analyse und Revisionsbedarf der geltendenRegelung Es ist wichtig, dass die Geschäftsberichte(Jahresberichtund Jahresrechnung)der

Krankenversicherer transparentgestaltetund der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die vom Bundesrat im Rahmen der KVV und der AufsichtsbehördeBAG im Rahmen

von WeisungenerlassenenRegelungenzur RechnungsablagegemässArtikel 60 Absatz 4 haben diesem Umstand mit der Definition des Geschäftsberichts und dessen

Veröffentlichung teilweise Rechnung getragen. Es besteht allerdings keine Regelung zu Erstellung, Inhalt und Veröffentlichung der Geschäftsberichteder Versicherer auf Gesetzesstufe. In der gescheiterten 2. KVG-Revision wollten die Räte diesem Anliegen mit dem Ausbau von Artikel 60 Absatz 4 Rechnung tragen.

1 Der Bereich der Krankenversicherungist per 1. Januar 2004 vom Bundesamtfür

Sozialversicherung ins Bundesamt für Gesundheit transferiert worden.