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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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2.4.3 Grundzüge der vorgeschlagenen Regelung Nach dem Scheiternder 2. KVG-Revision soll die gesetzlicheBestimmungzur

Rechnungslegung im bereits vorgesehenen Umfang erweitert werden. Die Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts wird auf Gesetzesstufe geregelt. Artikel 60 KVG

wird zu diesemZweck erweitert;aus Absatz 4 entstehendie Absätze 4 bis 6 mit einer Ausweitung der Regelungskompetenzendes Bundesrats bezüglich des Ge-

schäftsberichts. Der Bundesrat legt insbesondere fest, in welchen Fällen eine Konzernrechnung zu erstellen ist und in welcher Form der Geschäftsberichtzu veröffentlichen ist.

Die Abschlüsse der Krankenversicherer werden dadurch transparenterund es sind grundsätzlich die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesell-

schaftenanwendbar.Damit wird ein wesentlicherGewinn an Klarheit und Über-

sichtlichkeit zugunsten der Versicherer als auch der Behörden gewährleistet.

2.5 Versichertenkarte

2.5.1 Geltende Regelung

Das geltende Bundesrecht kennt keine gesetzliche Grundlage für die Einführung ei-

nes Gesundheitsciossiers für alle Versicherten, das die Daten ihrer Krankheitsge-

schichte enthält. Die Prüfung einer solchen gesetzlichen Grundlage wurde allerdings 1997 mit einem Postulat von Nationalrat Guisan (96.3578) in die Wege geleitet. Der Bundesrat erklärte sich damals bereit, den Vorschlag entgegenzunehmenund die Einführung eines Gesundheitspassesin der Schweiz zu prüfen.

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2.5.2 Analyse und Revisionsbedarf der geltendenRegelung

Die fehlende bundesrechtliche Regelung und die grundsätzliche Zuständigkeit der Kantone für die Gesundheitsversorgung führen zur Zeit dazu, dass verschiedene kantonale Projekte unabhängig voneinander entwickelt werden, wobei die Gefahr besteht, dass sie untereinander nicht kompatibel sind. Zudem benützen bereits heute

4 Millionen Versicherte von 35 Krankenversicherernfür die Leistungen von rund

2000 Apothekern eine elektronische Kane. Diese uneinheitliche Situation droht sich

negativ auf die Entwicklung der Systeme auszuwirken. Dadurch, dass die Karten

von einem System zum anderen nicht lesbar sind, ist die Zweckmässigkeit der einge-

führten Instrumentesowie die Motivation der Partner, sich mit der nötigen Inf:rastruktur auszustatten,stark eingeschränkt.Die Grösse des Landes und die zunehmende Mobilität der Bevölkerung unterstreichendie Notwendigkeit kompatibler

und interoperabler Systeme.

Im Rahmen des Abkommensvom 21. Juni 1999 zwischender Schweiz und der

Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; SR 0142.11.681) hat die Schweiz auch die Regelung der EG über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; SR 0.831.109.268.1) übernommen, welche die Koordination, nicht aber die Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht. Teil davon ist die zwischenstaatliche Sachleistungsaushilfe in der Krankenversicherung, die einen Anspruch auf medizinische Sachleistungen bei Krankheit