Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Die vorliegende Revision soll ermöglichen, dass Produkte, die in der EG, bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren können, sei es, weil die schweizerischen Produktevorschriften mit jenen der EG harmonisiert sind, sei es aufgrund von Abkommen mit der EG oder aufgrund der neuen THG-Bestimmungen zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz. Analog zur EG sind auch bei uns Ausnahmen nur im übergeordneten öffentlichen Interesse gemäss Artikel 4 THG, beispielsweise zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder der Konsumenten, möglich. Produkte, die infolge solcher Ausnahmen keinen Zugang zum schweizerischen Markt haben, werden auf speziellen Listen aufgeführt.
Mit der Verankerung des Cassis-de-Dijon-Prinzips wird ein zusätzliches Instrument zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse geschaffen. Nur wenn die Schweiz im Einkauf ungehindert auf die effizienten Produktionsserien für den europäischen Markt zugreifen kann, wird im Inland allmählich ein Preisniveau und ein differenziertes Produkteangebot erreicht, wie es die Konsumenten wünschen und wie es für die internationale Konkurrenzfähigkeit unserer Exportindustrie erforderlich ist. Dieses neue Instrument ergänzt die bisherige Strategie des Bundesrates und soll zur Belebung des Wettbewerbs im Inland sowie zur Senkung der Kosten für die Unternehmen und der Konsumentenpreise beitragen. Gleichzeitig soll dadurch die wettbewerbsfördernde Wirkung des bereits revidierten Kartellgesetzes15 und des Binnenmarktgesetzes16 noch verstärkt werden. Entsprechend wurde die Revision des THG als zusätzliche Massnahme in das Wachstumspaket des Bundesrates aufgenommen. Generell werden z.B. folgende, für Privathaushalte bedeutende Produktekategorien aufgrund der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips freien Zugang zum schweizerischen Markt haben: die meisten Lebensmittel, Kosmetika, Textilien, Fahrräder sowie Alarmanlagen gegen Feuer und Einbruch.
Gemäss dem vorliegenden THG-Entwurf ist zudem vorgesehen, dass auch die schweizerischen Produzenten ihre Produkte nach den in der EG geltenden Vorschriften in der Schweiz herstellen und in Verkehr bringen dürfen, sofern sie auch im betreffenden EG-Staat, dessen Vorschriften sie erfüllen, rechtmässig in Verkehr gesetzt werden. Mit dieser den Produktionsstandort Schweiz stärkenden Massnahme zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung soll gewährleistet werden, dass die Hersteller künftig für den gesamten europäischen Markt nach den Vorschriften eines einzigen Landes produzieren und im Inland zu den gleichen Bedingungen Produkte in Verkehr bringen können wie ihre Konkurrenten aus der EG bzw. dem EWR. Unternehmen, die nur für den regionalen oder nationalen Markt produzieren und nicht in den europäischen Markt exportieren, können jedoch ihre Produkte in der Schweiz - analog zur geltenden Regelung in den EG-Mitgliedstaaten - weiterhin ausschliesslich nach den nationalen Produktevorschriften in Verkehr bringen.
Wie in der EG soll auch in der Schweiz das Cassis-de-Dijon-Prinzip eine Ergänzung zum Prinzip der Harmonisierung oder Angleichung der nationalen Vorschriften an das EG-Recht und nicht einen Ersatz derselben darstellen. Der Harmonisierung der schweizerischen Produktevorschriften mit dem EG-Recht kommt auch weiterhin eine grosse Bedeutung zu. So werden im Rahmen der THG-Revision die im schweizerischen Produkterecht zur Zeit bestehenden Abweichungen zum in der EG geltenden Recht überprüft und in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt. Der Bundesrat ist bestrebt, solche Abweichungen in Zukunft noch restriktiver vorzusehen, d. h. nur dann, wenn ohne diese wesentliche öffentliche Interessen gefährdet wären. Der Bundesrat wird diesbezügliche Entscheide in Kenntnis der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens treffen und allfällig erforderliche
15 SR 251
16 SR 943.02