Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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D. ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN

(Abkürzungen: TSchG = Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, BBl 2006 327; TSchV = Tierschutzverordnung; Bundesamt = Bundesamt für Veterinärwesen)

1. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

Art. 1 Tiergerechte Haltung

Artikel 1 nennt die Anforderungen, die eine Haltung erfüllen muss, um als "tiergerecht" gelten zu können. Er hat sich in der Praxis bewährt. Im Vollzug ergaben sich jedoch Unklarheiten bezüglich der Frage, inwieweit soziale Kontakte für die Gewährleistung der Forderung nach ungestörtem Verhalten in Absatz 1 notwendig seien.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 1 Absatz 2. Aufgrund der neuen in Artikel 5 Absätze 1 und 2 aufgeführten Definitionen wird der Absatz mit dem Begriff "Gehege" erweitert.

Absatz 3 soll als Ergänzung zu den bestehenden Absätzen verdeutlichen, dass Sozialkontakte zum Normalverhalten soziallebender Tiere gehören. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für landwirtschaftliche Nutztiere wie Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen und Geflügel, sondern auch für die anderen Haustiere und auch für die Wild- und Versuchstiere. Die Formulierung ist allgemein gehalten. Soweit nötig wird für einzelne Tierarten in den entsprechenden Abschnitten diese Forderung konkretisiert. Einzelhaltung bedeutet für Individuen soziallebender Tierarten eine erhebliche Einschränkung ihres Normalverhaltens. Zudem stellen Sozialpartner eine erhebliche Bereicherung der Umwelt dar.

Der Absatz 4 übernimmt inhaltlich den bisherigen Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 wird durch Artikel 11 übernommen.

Art. 2 Fütterung

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1.

In Absatz 2 wird einerseits der bisher verwendete Begriff "arteigen" durch den Begriff "arttypisch" ersetzt. Anderseits ist die Forderung nach einer geeigneten Zusammensetzung des Futters nicht nötig, da bereits in Absatz 1 enthalten, Weiter wird der bisher verwendete Begriff "Beschäftigungsbedürfnis" durch den objektiveren Sachverhalt "der mit der Nahrungsaufnahme verbundenen Beschäftigung" ersetzt.

Absatz 3 wurde auf Grund der unklaren Auslegung und der deshalb mangelhaften Umsetzung in der Praxis des bisherigen Absatzes neu gefasst. Es muss neu die Grundvoraussetzung gegeben sein, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt. Die Lebendfütterung ist bei abweichendem Verhalten z.B. auf Grund der längeren Gefangenschaft nicht zulässig. In den Buchstaben a bis c werden die Rahmenbedingungen für drei Fälle der Lebendfütterung festgelegt, die in der Praxis relevant sind.

Art. 3 Pflege

Absatz 1 übernimmt den bisherigen Absatz 2 mit kleinen redaktionellen Anpassungen.

Nach Absatz 2 muss die Pflege Krankheiten und Verletzungen verhindern helfen. Der bisherige Artikel 3 Absatz 1 widerspricht Artikel 1 Absatz 1, der fordert, dass Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden. Durch die Einschränkung auf 'haltungsbedingte' Krankheiten und Verletzungen gemäss bisheriger Formulierung kann irrtümlich angenommen werden, dass Haltungsarten das arttypische Pflegeverhalten einschränken dürfen. Die Einschränkung des arttypischen Pflegeverhaltens durch Haltungsbedingungen muss grundsätzlich negativ beurteilt werden und soll wenn immer möglich vermieden werden. Mit der neuen Formulierung wird die vorbeugende und kurative Bedeutung der Pflege bezüglich Krankheiten und Verletzungen betont. Für die Pflege notwendige Ein-