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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

d. Signalement und Markierung des Hundes;

e. Ergebnis des Geräteeinsatzes.

Art. 71 Meldungen

1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheime, Zollorgane sowie Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

a. Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat; oder

b. Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.

2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.

Art. 72 Kontrollen und Massnahmen

1 Geht eine Meldung nach Artikel 71 ein, so überprüft die zuständige kantonale Stelle den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.

2 Das BVET legt die Modalitäten für die Überprüfung fest.

3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.

Art. 73 Ausbildung von Hunden und Personen, die mit Hunden umgehen

1 Angehende Hundehalterinnen und Hundehalter müssen vor dem Erwerb eines Hundes einen theoretischen Ausbildungskurs über die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen besuchen. Der Besuch muss nachgewiesen werden können.

2 Hundehalterinnen und Hundehalter müssen mit ihrem Hund innerhalb des ersten Jahres nach Erwerb des Hundes einen Ausbildungskurs besuchen. Der Besuch muss nachgewiesen werden können.

3 Hundehalterinnen und Hundehalter können von der kantonalen Behörde zum Besuch von Hundeerziehungskursen oder zur Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten verpflichtet werden, wenn die Behörde Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat.

4 Das BVET kann Kurse anerkennen, die der Ausbildung von Personen dienen, die Kurse nach Absatz 1, Welpenspielstunden und Hundeerziehungskurse erteilen oder sich mit Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden befassen. Es führt eine Liste der anerkannten Kurse.