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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

Art. 68 Ausbildung von Jagdhunden

1 Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.

2 Der Kunstbau wird bewilligt, wenn:

a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;

b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen;

c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.

3 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Baue und der Veranstaltungen begrenzen.

Art. 69 Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten.

2 Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

3 Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte, Strafschüsse und Stockschläge sowie die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten.

Art. 70 Hilfsmittel und Geräte

1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere Angst versetzt wird.

2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.

3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten nach Absatz 2 ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die notwendigen Fähigkeiten sind in einer durch die kantonale Behörde anerkannten Prüfung nachzuweisen.

4 Wer nach Absatz 3 Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Geräteeinsätze einreichen. Anzugeben sind:

a. Datum jedes Einsatzes;

b. Grund des Einsatzes;

c. Auftraggeberin oder Auftraggeber;