Vorlage
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
Tierschutzverordnung
4. Kapitel: Heimtiere, Tierheime und gewerbsmässige Zucht von Heimtieren
1. Abschnitt: Heimtiere
Art. 74 Begriff
Als Heimtiere gelten Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind.
Art. 75 Haltung
1 Die Bestimmungen der Kapitel 3 und 5 gelten für Heimtiere sinngemäss.
2 Unterkünfte und Gehege für Heimtiere müssen, soweit nötig, mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Bewegungsräumen, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
Art. 76 Soziale Kontakte
Heimtiere soziallebender Arten müssen grundsätzlich zusammen mit Artgenossen gehalten werden. Ausgenommen sind Hunde und Katzen, sofern sie ausreichend Kontakt zum Menschen haben, sowie unverträgliche Tiere.
2. Abschnitt: Tierheime und gewerbsmässige Zucht von Heimtieren
Art. 77 Begriff
Tierheime sind Tierhaltungen, in denen Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden.
Art. 78 Meldepflicht für Tierheime und für gewerbsmässige Zuchten von
Heimtieren
1 Wer ein Tierheim betreiben will oder wer gewerbsmässig Heimtiere züchten oder halten will, muss dies der kantonalen Behörde melden.
2 Anzugeben sind:
a. verantwortliche Person;
b. Art und maximale Anzahl der Tiere;
c. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;
d. Tierpflegepersonal (Bestand, Ausbildung).