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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

5. Kapitel: Wildtiere

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 79 Begriff

1 Als Wildtiere gelten alle Wirbeltiere, ausser den Haustieren (Art. 23), sowie Zehnfusskrebse (Decapoda).

2 Den Wildtieren gleichgestellt sind:

a. die Nachkommen erster Generation aus der Kreuzung zwischen Wild- und Haustieren;

b. die Nachkommen aus der Kreuzung zwischen Nachkommen nach Buchstabe a untereinander;

c. die Nachkommen aus der Kreuzung zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Wildtieren.

Art. 80 Fütterungsverbot

In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.

Art. 81 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

1 Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. Ausgenommen ist, unter Vorbehalt der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung, der Einsatz von betäubenden Substanzen bei nicht zum Verzehr vorgesehenen Fischen in Fischzuchten zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sowie zur Betäubung und Tötung von Kleinfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.

2 Werden Tiere, bei denen eine Schreckreaktion zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.

2. Abschnitt: Bewilligung von Wildtierhaltungen

Art. 82 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen

1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.

2 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delphinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, befristete Tierschauen sowie ähnliche Einrichtungen, die:

1. gegen Entgelt besichtigt werden können, oder