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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

2. ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Verkehrsbetrieben oder zur allgemeinen Belebung des Fremdenverkehrs betrieben werden;

b. Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;

c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.

3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten Hälterungsbecken für Speisefische in der Gastronomie und einzelne Aquarien.

4 Für das Halten von in Anhang 2 Tabelle 21 mit Buchstabe f oder Tabelle 22 mit Buchstabe g bezeichneten Arten ist keine Bewilligung notwendig.

Art. 83 Beizug von Fachpersonen

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, ausgenommen befristete Tierschauen, muss:

a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen betreffend Verhütung, Erkennung und Behandlung von Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig in gesundheitlicher Hinsicht überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen;

b. eine Fachperson mit Fachkenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung in Fragen der Tierhaltung, Tierpflege, Bestandesplanung sowie beim Bau und bei der Gestaltung von Gehegen beraten und vor der Anschaffung neuer Tierarten oder dem Bau neuer Gehege angehört werden.

Art. 84 Private Wildtierhaltung

Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:

a. Säugetiere, ausgenommen einheimische Insektenfresser und Kleinnager;

b. Straussenvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Taggreife, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel, grosse Aras und Kakadus, Nachtgreife, Nachtschwalben, Kolibris, Trogons, grosse Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel;

c. Riesenschildkröten, grosse Leguane, Brachylophus fasciatus, Chamaeleo calyptratus, Grosstejus, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor;

d. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung.