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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

a. sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind;

b. nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen;

c. die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten;

d. der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.

2 Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.

Art. 120 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger

1 Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere unverzüglich ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.

2 Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.

Art. 121 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet werden, welche die Gesamtverantwortung für Organisation und Durchführung des Transports trägt. Diese Person sorgt dafür, dass die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere während des gesamten Transports immer eindeutig zugewiesen ist und der Transport den Vorschriften entspricht. Sie muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.

2 Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transports verantwortlich ist.

Art. 122 Auswahl der Tiere

1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.

2 Kranke, verletzte, geschwächte, hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, sowie von ihren Eltern abhängige Jungtiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.

3 Zuchtschalenwild und Bisons dürfen nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn sie nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden sind.

Art. 123 Vorbereitung der Tiere

1 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.