Vorlage

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage

Tierschutzverordnung

Art. 106 Bewilligungsverfahren

1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach Formularvorlage des BVET an die kantonale Behörde zu richten. Bewilligungen für Tierbörsen, Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, sowie für das Verwenden lebender Tiere zur Werbung sind von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.

2 Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch und entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.

Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen

Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder bezüglich der personellen Voraussetzungen sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.

Art. 108 Kontrollen

1 Die kantonale Behörde kontrolliert Tierhandlungen mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann die Behörde die nächste Kontrolle in einem längeren Abstand, spätestens jedoch nach drei Jahren durchführen. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.

2 Die Kontrollen umfassen:

a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;

b. den Zustand der Tiere sowie der Räume, Gehege und Einrichtungen;

c. die personellen Voraussetzungen betreffend Tierpflege;

d. die Führung der Tierbestandeskontrolle.

Art. 109 Tierbestandeskontrollen

Bewilligte Tierhandlungen müssen für alle Wildtierarten nach Artikel 84 und 85 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:

a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl);

b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt, Anzahl).