Vorlage

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 33Fedlex · Vorlage

Tierschutzverordnung

f. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Unternehmensleiterinnen und -leiter, Disponentinnen und Disponenten, Fahrerinnen und Fahrer sowie Betreuerinnen und Betreuer von Tieren.

3 Der praktische Teil muss genügend Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, Fahren und Betreuen von kranken Tieren beinhalten.

Art. 115 Aus- und Weiterbildungskurse

1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse.

2 Das Bundesamt anerkennt die Aus- und Weiterbildungskurse.

Art. 116 Prüfung und Ausweis

1 Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei bestandener Prüfung wird ein Ausweis abgegeben.

2 Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.

3 Der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen wird im Ausweis nach Absatz 1 eingetragen.

Art. 117 Aus- und Weiterbildung der Vollzugsorgane im Strassenverkehr Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.

2. Abschnitt: Verantwortlichkeiten und Betreuung der Tiere

Art. 118 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:

a. die für den Transport und die Ablieferung erforderlichen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können;

b. die notwendigen Anweisungen über die Betreuung während des Transports geben und sie wo möglich deutlich sichtbar auf den Transportbehältern anbringen;

c. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.

2 Für die für einen Markt verantwortlichen Personen gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 119 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer

1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss: