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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
f. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Unternehmensleiterinnen und -leiter, Disponentinnen und Disponenten, Fahrerinnen und Fahrer sowie Betreuerinnen und Betreuer von Tieren.
3 Der praktische Teil muss genügend Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, Fahren und Betreuen von kranken Tieren beinhalten.
Art. 115 Aus- und Weiterbildungskurse
1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse.
2 Das Bundesamt anerkennt die Aus- und Weiterbildungskurse.
Art. 116 Prüfung und Ausweis
1 Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei bestandener Prüfung wird ein Ausweis abgegeben.
2 Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.
3 Der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen wird im Ausweis nach Absatz 1 eingetragen.
Art. 117 Aus- und Weiterbildung der Vollzugsorgane im Strassenverkehr Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.
2. Abschnitt: Verantwortlichkeiten und Betreuung der Tiere
Art. 118 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
1 Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:
a. die für den Transport und die Ablieferung erforderlichen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können;
b. die notwendigen Anweisungen über die Betreuung während des Transports geben und sie wo möglich deutlich sichtbar auf den Transportbehältern anbringen;
c. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.
2 Für die für einen Markt verantwortlichen Personen gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 119 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer
1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss: