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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
2 Bei Speisefischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.
Art. 124 Betreuung der Tiere
1 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.
2 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden sowie über die nötigen Ruhepausen verfügen. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren.
3 Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung gestellt wird und sie gepflegt werden.
4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.
Art. 125 Trennen der Tiere
1 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.
2 Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.
Art. 126 Einladen der Tiere
1 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.
2 Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.
3 Der Boden der Transportmittel und -behälter muss mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.
Art. 127 Umgang mit bestimmten Tierarten
1 Pferde, ausgenommen nicht angewöhnte Jungtiere, müssen während des Transports ein Halfter tragen. Strickhalfter sind verboten. Werden die Pferde in Gruppen und nicht angebunden transportiert, so sind die Hufeisen zu entfernen.
2 Rindvieh und Wasserbüffel dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.