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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Art. 110 Haltebewilligung der erwerbenden Person

Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese eine gültige Bewilligung nach Artikel 87 oder 105 vorweisen.

Art. 111 Altersgrenze für erwerbende Personen

Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

Art. 112 Informationspflicht

Wer Tiere verkauft oder jemandem zur Betreuung überlässt, hat mündlich und schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung und der betroffenen Tierart und über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Davon kann abgesehen werden, wenn die Person, die ein Tier erwirbt oder in Betreuung nimmt, über die notwendigen Kenntnisse verfügt.

8. Kapitel: Tiertransporte

1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung

Art. 113 Aus- und Weiterbildungspflicht

1 In Unternehmen, die gewerbsmässig Tiere transportieren, müssen sich die Unternehmensleiterinnen und -leiter, Disponentinnen und Disponenten, Fahrerinnen und Fahrer sowie Betreuerinnen und Betreuer von Tieren über eine Ausbildung nach Artikel 114 ausweisen.

2 Sie müssen alle fünf Jahre an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen.

Art. 114 Inhalt der Ausbildung

1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.

2 Sie vermittelt Kenntnisse in folgenden Bereichen:

a. Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Strassenverkehr;

b. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere;

c. Grundzüge der Anatomie und der Physiologie;

d. Umgang mit den Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, Fahrweise, Betreuung von kranken und verletzten Tieren;

e. Anforderungen an technisch-bauliche Einrichtungen wie Rampen, Fahrzeuge und Anhänger;