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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

3 Rindvieh und Wasserbüffel, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, müssen diagonal in die Transportmittel gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.

4 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:

a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und

b. spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein- und Auslad getroffen worden sind.

5 Zehnfusskrebse (Decapoda) sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.

Art. 128 Fahrweise

1 Die Fahrweise ist den Tieren anzupassen.

2 Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.

Art. 129 Ausnahmen von der maximalen Transportzeit

1 Die maximale Transportzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG darf für in einem Labelprogramm aufgezogene oder gemästete Tiere, die sonst nicht im Rahmen dieses Programms geschlachtet und vermarktet werden können, um höchstens zwei Stunden erhöht werden.

2 Die maximale Transportzeit gilt nicht für Eintagsküken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.

3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter

Art. 130 Reinigung und Desinfektion

Laderäume und Transportbehälter sind vor dem Transport gründlich zu reinigen und allenfalls zu desinfizieren.

Art. 131 Transportmittel

1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:

a. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.

b. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.