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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
2 Der Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen (Felidae mit Ausnahme der Hauskatze) darf nur zoologischen Gärten und Tierparks bewilligt werden, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen geleitet werden.
3 Beim Handel, ausgenommen bei zeitlich befristeten Veranstaltungen, muss mindestens die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person eine Tierpflegerin oder ein Tierpfleger sein. Im Zoofachhandel kann diese Funktion durch eine Detailhandelsfachfrau oder einen Detailhandelsfachmann mit Fähigkeitszeugnis in der Fachrichtung Zoofachhandel wahrgenommen werden, sofern sie oder er zusätzlich einen durch das BVET anerkannten Ausbildungskurs erfolgreich absolviert hat.
4 Bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung muss der Nachweis erbracht sein, dass die betreuende Person ausreichende Kenntnisse über die Haltung, die Fütterung, die Pflege und das Verhalten der Tiere sowie über den Umgang mit den Tieren hat.
Art. 105 Bewilligung
1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.
2 Sie gilt nur für Zweck, Ort, Tierarten, Gehege und Grösse der Tierhaltung, die im Gesuch angegebenen sind.
3 Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für 10 Jahre.
4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden hinsichtlich:
a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen;
c. Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung;
d. personeller Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten;
e. Tierbestandeskontrolle.
5 Die Bewilligung kann Abweichungen von den folgenden Bestimmungen vorsehen:
a. Anforderungen an die Haltung;
b. personelle Voraussetzungen betreffend Tierpflege.
6 Bei Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkten, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.