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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

c. Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Artikel 126 Absatz 1 genügen.

d. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen, sich hinlegen sowie fressen und trinken können.

e. Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen genügender Stärke ausgestattet sein, die ausreichen, um die Tiere zu kontrollieren.

f. Die Tiere müssen genügend Raum haben. Den Haustieren müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestladeflächen zur Verfügung stehen. Wenn die Ladeflächen gross sind oder die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen.

g. Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein.

h. Der Transport von Fischen darf nur in Behältern erfolgen, die über eine regulierbare Sauerstoffversorgung des Wassers verfügen.

i. Am Heck von für den gewerbsmässigen Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rindvieh, Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein.

j. Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Haustiere gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie des Anhangs 4 mitgeführt werden.

k. An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» gut sichtbar angebracht sein.

2 Transportmittel dürfen bei längeren Transportunterbrüchen nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere jeweils über die in den Anhängen aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, jederzeit Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.