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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte

Art. 135 Kontrolle von Tiersendungen

1 Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.

2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.

3 Kontrollstellen, an denen Ein- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.

Art. 136 Bewilligung

1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine Bewilligung des BVET.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen die Tiertransporte ausschliesslich Personal anvertraut, das entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung ausgebildet ist.

3 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.

Art. 137 Meldung von Verstössen

Das BVET übermittelt dem Staat, in dem das Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über einen festgestellten Verstoss, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport6 ist.

Art. 138 Transportplan

1 Für den gewerbsmässigen Transport von Rindvieh, Wasserbüffel, Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BVET zu erstellen, sofern der Transport länger als acht Stunden dauert.

2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in den Transportplan die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 139 Besondere Ausrüstung

Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.

6 SR 0.452