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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Art. 140 Besondere Vorkehrungen

1 Trächtige weibliche Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 % der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.

2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.

3 Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen.

9. Kapitel: Schlachten von Tieren

1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung

Art. 141 Schlachthofpersonal

1 Personen, die mit dem Treiben, der Aufstallung und Betreuung sowie der Betäubung und dem Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen betraut sind, müssen sich über eine Ausbildung nach Artikel 142 ausweisen.

2 Sie müssen alle fünf Jahre an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen.

Art. 142 Inhalt der Ausbildung

1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.

2 Sie vermittelt Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

a. Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Lebensmittelhygiene;

b. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere;

c. Grundzüge der Anatomie und der Physiologie;

d. Umgang mit den Tieren wie Ausladen, Treiben, Aufstallen, Betreuung von kranken und verletzten Tieren;

e. Anwendung der Betäubungsmethoden und Überprüfen der Wirksamkeit, Entbluten;

f. Wartung der Betäubungsgeräte;

g. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit dem Ausladen, der Aufstallung und Betreuung sowie der Betäubung und dem Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen betraut sind.

3 Der praktische Teil muss genügend Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie das Ausladen, Treiben, Aufstallen und Betreuen von kranken Tieren sowie betreffend das Anwenden von Betäubungsmethoden und das Warten von Betäubungsgeräten beinhalten.