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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
Art. 143 Aus- und Weiterbildungskurse
1 Die Betriebe, die Tiere schlachten, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse.
2 Das Bundesamt anerkennt die Aus- und Weiterbildungskurse.
Art. 144 Prüfung und Ausweis
1 Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei bestandener Prüfung wird ein Ausweis abgegeben. Darin werden die Tierarten und Betäubungsmethoden eingetragen, auf die sich der praktische Teil der Ausbildung und die Prüfung erstreckt haben.
2 Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.
3 Der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen wird im Ausweis nach Absatz 1 eingetragen.
2. Abschnitt: Aufstallung und Umgang mit den Tieren
Art. 145 Anlieferung
1 Die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure untersuchen bei der Anlieferung regelmässig mittels Stichproben den Pflege- und Gesundheitszustand der zur Schlachtung bestimmten Tiere; sie kontrollieren regelmässig die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung.
2 In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine Fleischkontrolleurin oder kein Fleischkontrolleur anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person.
3 Beim Geflügel kann die Untersuchung in der Herkunftstierhaltung durchgeführt werden.
4 Die mit der Untersuchung und Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.
5 Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.
6 Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.
Art. 146 Unterbringung
1 Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtanlage für Abkühlung der Tiere zu sorgen.