Vorlage
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage
Natur- und Heimatschutz
2 Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken.
3 Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken und gegebenenfalls zu füttern.
4 Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.
5 Tiere in Laktation müssen grundsätzlich am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie zu melken.
6 Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehalten, so muss ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.
Art. 147 Treiben
1 Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.
2 Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
3 Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.
4 Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.
3. Abschnitt: Betäubung und Entblutung der Tiere
Art. 148 Zulässige Betäubungsverfahren
1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:
a. Pferde: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;
b. Rindervieh: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,
– pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt,
– Elektrizität;
c. Schweine: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,
– Elektrizität,
– Kohlendioxid-Gas;
d. Schafe und Ziegen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,
– Elektrizität;