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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
e. Kaninchen: – Bolzenschuss ins Gehirn,
- stumpfe Schussschlagbetäubung,
– Elektrizität;
f. Geflügel: – Elektrizität,
– stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,
– Bolzenschuss,
– Gas;
g. Strausse: – Bolzenschuss ins Gehirn,
– Elektrizität;
h. Zuchtschalenwild und – Kugelschuss ins Gehirn;
Bisons:
i. Fische: – stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,
– Elektrizität,
– Barsche: auch Genickbruch,
– Aale: auch gekühltes Immersionssalzbad;
j. Zehnfusskrebse – Kochen in stark siedendem Wasser,
(Decapoda): – Elektrizität,
– gekühltes Immersionssalzbad.
2 Das BVET kann nach Absprache mit den kantonalen Behörden weitere oder modifizierte Betäubungsverfahren bewilligen. Die Bewilligung wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 149 Betäubung
1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
2 Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
3 Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel.
4 Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim Dekapitieren und beim rituellen Schlachten.