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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Art. 150 Betäubungsgeräte und -anlagen

1 Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.

2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -anlagen so zu überprüfen, dass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.

3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.

Art. 151 Entblutung

1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben, und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.

2 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.

3 Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.

4 Fische können nach der Betäubung auch ausgenommen statt entblutet werden; falls die angewandte Betäubungsmethode zum Tod der Tiere führt, kann auf das Entbluten oder Ausnehmen verzichtet werden.

Art. 152 Ausführungsvorschriften der Kantone

1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.

2 Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.

10. Kapitel: Tierversuche

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 153 Geltungsbereich

Die Vorschriften über Tierversuche gelten für:

a. Wirbeltiere;

b. Zehnfusskrebse (Decapoda) und Kopffüssler (Cephalopoda);

c. Säugetiere, Vögel und Kriechtiere (Reptilia) in der zweiten Hälfte der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen;