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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Art. 150 Betäubungsgeräte und -anlagen
1 Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.
2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -anlagen so zu überprüfen, dass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.
3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
Art. 151 Entblutung
1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben, und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
2 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
3 Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.
4 Fische können nach der Betäubung auch ausgenommen statt entblutet werden; falls die angewandte Betäubungsmethode zum Tod der Tiere führt, kann auf das Entbluten oder Ausnehmen verzichtet werden.
Art. 152 Ausführungsvorschriften der Kantone
1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.
2 Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.
10. Kapitel: Tierversuche
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 153 Geltungsbereich
Die Vorschriften über Tierversuche gelten für:
a. Wirbeltiere;
b. Zehnfusskrebse (Decapoda) und Kopffüssler (Cephalopoda);
c. Säugetiere, Vögel und Kriechtiere (Reptilia) in der zweiten Hälfte der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen;