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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

d. Larvenstadien von Fischen und Lurchen (Amphibia), die frei Futter aufnehmen.

Art. 154 Begriffe

1 Versuchstiere sind Tiere nach Artikel 153, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.

2 Gentechnisch veränderte Tiere sind Tiere, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Kreuzungsprodukte mit gentechnisch veränderten Tieren gelten ebenso als gentechnisch veränderte Tiere.

3 Defektmutanten sind Tiere, die durch das Zuchtziel bedingte oder damit verbundene Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Verletzungen ihrer Würde aufweisen. Es können herkömmlich gezüchtete oder gentechnisch veränderte Tiere sein.

4 Der Phänotyp ist die Summe aller beobachtbaren Merkmale und physischen Charakteristiken eines Tieres.

5 Versuchstierhaltungen sind Tierhaltungen, die Versuchstiere halten, züchten oder mit ihnen handeln.

6 Belastende Tierversuche sind solche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können.

2. Abschnitt: Versuchstiere

Art. 155 Haltung

1 Die Tierhaltungsvorschriften gelten auch für Versuchstiere.

2 Zulässig sind Abweichungen von den Kapiteln 1, 3 und 5 sowie den Artikeln 156 und 157, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind; sie sollen so kurz wie möglich dauern.

Art. 156 Umgang mit den Versuchstieren

1 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.

2 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.

3 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden, ausgenommen unverträgliche Tiere.

4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.