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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Art. 157 Räume und Gehege
Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen:
a. durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden; die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen; bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein;
b. so ausgestattet sein, dass die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können;
c. so gestaltet sein, dass die Tiere nicht übermässigem oder überraschendem Lärm ausgesetzt sind;
d. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
e. so gestaltet sein, dass das Befinden aller Tiere überprüft werden kann, ohne sie erheblich zu stören.
Art. 158 Herkunft der Versuchstiere
1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen grundsätzlich aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder aus einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.
2 Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen, davon ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.
3 Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.
4 Andere Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.
Art. 159 Markierung von Versuchstieren
Primaten, Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen, in der Regel vor dem Absetzen von der Mutter, dauerhaft markiert werden.
Art. 160 Transport von Versuchstieren
1 Werden Tiere während der Dauer eines Versuchs oder werden Tiere mit erbbedingten Belastungen transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Belastung möglichst gering ist; die Transportzeit ist möglichst kurz zu halten.
2 Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch