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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
Versuchsdurchführung möglich ist, auch wenn verschiedene Versuche gleichzeitig durchgeführt werden;
b. für die Durchführung von Narkosen und chirurgischen Eingriffen über Räume und Einrichtungen verfügen, die den aktuellen hygienischen und technischen Standards entsprechen und eine ausreichende Überwachung, Betreuung und Behandlung der Tiere erlauben;
c. für Probenahmen und Auswertungen über Geräte und Einrichtungen verfügen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen;
d. ihre Versuchstiere in einer örtlich nahen Versuchstierhaltung unterbringen können.
Art. 175 Bereichsleiterin oder -leiter
1 Für jede Organisationseinheit, die Tierversuche durchführt, muss eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter bezeichnet sein.
2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist:
a. für die Forschungsstrategie und die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zuständig;
b. für das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen sowie für die Meldungen nach Artikel 190 Absatz 2 verantwortlich.
Art. 176 Versuchsleiterin oder -leiter
1 Für jeden Tierversuch muss eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter bezeichnet sein; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen oder -leiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.
2 Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter:
a. leitet den Tierversuch wissenschaftlich;
b. trägt in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Gesamtverantwortung für die Planung und Durchführung des Versuchs;
c. ist verantwortlich dafür, dass während der ganzen Dauer des Versuchs festgelegt ist, wer die Tiere betreut;
d. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie für die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten.