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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Art. 171 Beschränkung bei gentechnisch veränderten Tieren
Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist unzulässig, auch zu Forschungszwecken, wenn die Tiere in folgenden Bereichen genutzt werden sollen:
a. als Heim-, Hobby- oder Sporttiere;
b. als Arbeitstiere, wenn die Leistungssteigerung allein ökonomischen Zwecken dient;
c. als Nutztiere zur Lebensmittel- oder Güterproduktion, wenn dies allein der Luxusgüterproduktion dient.
Art. 172 Meldepflicht für Defektmutanten und nachträgliche Bewilligung
1 Ergibt die Phänotyperfassung, dass es sich bei einer gentechnisch veränderten Linie um Defektmutanten handelt, so ist dies der zuständigen Behörde zu melden. Neben der Phänotyperfassung und den getroffenen belastungsmindernden Massnahmen ist der Nutzen für die Forschung oder für die Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren darzulegen.
2 Die Behörde beurteilt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für Tierversuche die Unerlässlichkeit nach Artikel 180. Sie bestimmt in einem Zusatz zur Bewilligung nach Artikel 165 über die Zulässigkeit des Fortbestands der Linie oder des Stammes. Sie kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. 173 Bezug und Abgabe
1 Gentechnisch veränderte Tiere und Defektmutanten dürfen ausschliesslich aus bewilligten inländischen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen bezogen werden. Die Tiere müssen von einer Herkunftsbescheinigung mit Bestätigung der Transportfähigkeit und von einer Phänotypdokumentation begleitet sein. Bestehen Lücken in der Phänotypdokumentation, so sind diese unverzüglich zu schliessen.
2 Gentechnisch veränderte Tiere und Defektmutanten dürfen ausschliesslich an bewilligte inländische oder gleichwertige ausländische Institute und Laboratorien abgegeben werden. Die Tiere müssen von einer Phänotypdokumentation begleitet sein.
5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen
Art. 174 Anforderungen an Institute und Laboratorien
Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen:
a. über ausreichend Räume, Nebenräume und Einrichtungen verfügen, so dass eine geordnete, übersichtliche und gemäss dem Stand des Wissens korrekte