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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse und dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren und eine gezielte zeitliche Staffelung der einzelnen Teile angewendet werden.

Art. 181 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche

Unzulässig sind belastende Tierversuche:

a. für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten;

b. für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist;

c. für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind;

d. zu militärischen Zwecken.

Art. 182 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:

a. mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird und die Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG zugunsten des Versuchs ausfällt;

b. kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird;

c. Artikel 20 Absätze 1 und 2 TSchG und Artikel 185 eingehalten werden;

d. bei der Verwendung von Defektmutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden;

e. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räume und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind;

f. die Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche eingehalten werden;

g. die personellen Anforderungen eingehalten werden.

2 Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben c-g die Bewilligungsvoraussetzungen.

Art. 183 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter ausgestellt.