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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.

3 Die Bewilligung kann Abweichungen von folgenden Bestimmungen vorsehen:

a. Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räume und Gehege, die Herkunft und die Markierung;

b. Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche;

c. Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung;

d. Verwendung von Defektmutanten;

e. die personellen Anforderungen.

4 Abweichungen nach Absatz 3 müssen in der Bewilligung festgehalten werden.

5 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a. Tierart, Stamm oder Linie und Anzahl Tiere;

b. Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere;

c. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen;

d. Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst sowie von anderen Verletzungen der Würde beim einzelnen Tier;

e. Durchführung eines Vorversuchs;

f. Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch;

g. personeller Voraussetzungen und personelle Verantwortlichkeiten;

h. Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.

Art. 184 Bewilligungsverfahren

1 Wer Tierversuche durchführen will, hat ein Gesuch im Elektronischen Meldesystem für Tierversuche bei der kantonalen Behörde einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

2 Betrifft ein Tierversuch durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei derjenigen kantonalen Behörde einzureichen, in deren Kanton der Versuch hauptsächlich stattfindet. Sie informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung. Die kantonalen Behörden kontrollieren die Versuche, die auf ihrem Gebiet durchgeführt werden, und die Tiere, die sich in ihrem Gebiet aufhalten.