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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

a. den Zuwachs (Datum; Geburt oder Herkunft; Zahl);

b. den Abgang (Datum; Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt; Zahl);

c. die allfällige Markierung (Register).

2 Gentechnisch veränderte Tiere und Defektmutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Stamm oder Linie getrennt zu erfassen.

3 Die Aufzeichnungen sind nach den Vorgaben des BVET zu gestalten und müssen während drei Jahren aufbewahrt werden. Sie sind den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten.

Art. 165 Bewilligung

1 Wer Versuchstiere hält, züchtet, erzeugt oder mit ihnen handelt benötigt eine Bewilligung.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat das Gesuch im Elektronischen Meldesystem für Tierversuche bei der kantonalen Behörde einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

3 Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räume und Gehege, die Herkunft und die Markierung;

b. die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung;

c. die personellen Anforderungen;

d. die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle;

e. gegebenenfalls die Anforderungen nach Abschnitt 4 betreffend Zucht und Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten.

4 Die Bewilligung wird auf die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung ausgestellt und auf höchstens 10 Jahre befristet.

5 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;

b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere;

c. Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere;

d. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;

e. Tierbestandeskontrolle;

f. gentechnisch veränderter Tiere und Defektmutanten.

6 Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen Tierhaltungen, in denen die Tiere normalerweise zu anderen als zu Versuchszwecken gehalten werden.