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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Art. 177 Versuchsdurchführende Person
1 Die versuchsdurchführende Person ist verantwortlich für die sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten und für ihre Aus- und Weiterbildung.
2 Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen hat sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen und der notwendigen Überwachungsintensität zu richten. Der Personalbestand muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung der Tiere im Versuch sowie bei den vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.
Art. 178 Aufzeichnungen
1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
a. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe;
b. Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
c. Überwachung der Tiere, einschliesslich Anästhesie, Analgesie und vorzeitigem Versuchsabbruch (Daten, Art);
d. Schwere der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war;
e. unerwünschte Ereignisse;
f. Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate;
g. Versuchsende (Datum).
2 Die Aufzeichnungen müssen:
a. anhand der Käfigbeschriftung oder Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
b. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden;
c. während 3 Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.
Art. 179 Belastende Tierversuche
Belastende Tierversuche sind solche, in deren Rahmen:
a. chirurgische Eingriffe am Tier vorgenommen werden;
b. erhebliche physikalische Einwirkungen auf das Tier erfolgen;
c. Stoffe und Stoffgemische zur Prüfung dem Tier verabreicht oder auf ihm aufgetragen werden, bei denen eine schädigende Wirkung auf das Tier nicht auszuschliessen ist;
d. pathologische Effekte am Tier erzeugt werden;
e. Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird;
f. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden;