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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

austreten können. Die Transportbehälter sind so zu gestalten, dass das Befinden der Tiere kontrolliert werden kann, ohne dass die Behälter geöffnet werden müssen.

3. Abschnitt: Versuchstierhaltungen

Art. 161 Gesundheitsüberwachung und Räumlichkeiten

1 Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit und den Hygienestatus der Tiere überwachen.

2 Für kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus müssen Absonderungsräume zur Verfügung stehen oder in anderen Versuchstierhaltungen genutzt werden können.

3 Jede Versuchstierhaltung muss für die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie für die Entsorgung über von der Tierhaltung getrennte Räume verfügen oder solche nutzen können.

Art. 162 Leiterin oder Leiter der Versuchstierhaltung

1 Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln.

2 Die Leiterin oder der Leiter:

a. entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen;

b. trägt in tierschützerischer Hinsicht die Gesamtverantwortung;

c. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie für die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;

d. ist für die Meldungen nach Artikel 190 Absatz 1 verantwortlich.

Art. 163 Tierpflegerinnen und Tierpfleger

Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger hat sich nach der Art und der Zahl der Tiere, dem Zuchtumfang sowie nach der notwendigen Überwachungsintensität zu richten. Der Personalbestand muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten und bei den vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.

Art. 164 Tierbestandeskontrolle

1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über: