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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
g. mit Tieren gearbeitet wird, bei denen auf Grund ihrer besonderen Erscheinungsformen oder Erbanlagen angenommen werden muss, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste auftreten können oder das Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigt ist;
h. mit Entwicklungsstadien von Tieren nach Artikel 153 Buchstaben c und d gearbeitet wird, deren neurophysiologischer Entwicklungsstand das Wahrnehmen von Schmerzreizen wahrscheinlich macht;
i. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
j. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften nach den Artikeln 155-156 gehalten werden;
k. mit Tieren von Stämmen oder Linien gearbeitet wird, die ohne spezialisierte Haltungsumwelt, Ernährung oder Pflege gestörte Körperfunktionen oder gestörtes Verhalten aufweisen oder deren Anpassungsfähigkeit überfordert ist;
l. Tiere getötet werden;
m. Tiere von Stämmen oder Linien eingesetzt werden, die schwierig oder aufwändig zu züchten oder zu erzeugen sind; dies ist der Fall, wenn bei deren Zucht oder Erzeugung ein Anteil von über 50 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder 20 Prozent weniger Nachkommen als beim jeweiligen Wildtyp entstehen oder wenn die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist;
n. andere Eingriffe oder Handlungen an Tieren vorgenommen werden, die Schmerzen, Schäden oder andere Belastungen bewirken, auch wenn diese nur kurzfristig oder leicht sind.
Art. 180 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von
belastenden Tierversuchen
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass:
a. das Versuchsziel:
1. in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht oder der Verminderung von Leiden dient,
2. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt,
3. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient;
b. das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.
2 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.
3 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird sowie die zweckmässigsten