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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
4. Abschnitt: Züchten und Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und von Defektmutanten
Art. 166 Bewilligungspflicht
1 Wer gentechnisch veränderte Tiere oder Defektmutanten züchtet, erzeugt, hält oder mit ihnen handelt, benötigt eine Bewilligung für Versuchstierhaltungen nach Artikel 165.
2 Wer gentechnisch veränderte Tiere mit einer nicht als etabliert eingestuften Methode erzeugt, benötigt zusätzlich eine Bewilligung nach Artikel 183. Das BVET legt fest, welche Methoden bei welchen Tierarten als etabliert gelten.
Art. 167 Anwendbare Bestimmungen
Für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und von Defektmutanten gelten Artikel 20 TSchG und die Artikel 174, 176, 177, 178, 181 und 185 dieser Verordnung sinngemäss; für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren sind zusätzlich die Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich7 anzuwenden.
Art. 168 Phänotyperfassung
1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der Defektmutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können (Phänotyperfassung). Die Phänotyperfassung ist zu dokumentieren.
2 Das BVET legt die Anforderungen an die Phänotyperfassung von gentechnisch veränderten Tieren und von Defektmutanten fest.
Art. 169 Belastungsmindernde Massnahmen
Durch Haltungs- und Pflegemassnahmen sowie andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Belastung der gentechnisch veränderten Tiere und der Defektmutanten so gering wie möglich zu halten.
Art. 170 Beschränkungen bei Defektmutanten
1 Bei Defektmutanten muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet werden können. Überzählige Tiere sind zu töten.
2 Die Zucht, das Erzeugen oder das Halten von Defektmutanten ist unzulässig, wenn die Tiere trotz optimaler Umweltbedingungen und Ausschöpfen aller belastungsmindernden Massnahmen einer hohen Belastung ausgesetzt sind.