Vorlage

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 63Fedlex · Vorlage

Tierschutzverordnung

c. das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.

Art. 199 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen

Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten:

a. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;

b. Eingriffe am Penis von Such-Böcken.

Art. 200 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel

Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:

a. das Coupieren der Schnäbel;

b. das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel;

c. das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern;

d. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;

e. das Stopfen;

f. das Rupfen am lebenden Tier.

Art. 201 Verbotene Handlungen bei Pferden

Bei Pferden sind zudem verboten:

a. das Coupieren der Schwanzrübe;

b. das Verändern der natürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich;

c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten;

d. das Einsetzen in sportlichen Wettkämpfen, wenn die Beinnerven durchtrennt oder unempfindlich gemacht worden sind oder die Haut der Gliedmassen sensibilisiert worden ist;

e. das Entfernen der Tasthaare;

f. das Markieren mit Heiss- oder Kaltbrand;

g. das Fixieren der Zunge.

Art. 202 Verbotene Handlungen bei Hunden

Bei Hunden sind zudem verboten:

a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;