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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
c. das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.
Art. 199 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten:
a. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
b. Eingriffe am Penis von Such-Böcken.
Art. 200 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:
a. das Coupieren der Schnäbel;
b. das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel;
c. das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern;
d. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;
e. das Stopfen;
f. das Rupfen am lebenden Tier.
Art. 201 Verbotene Handlungen bei Pferden
Bei Pferden sind zudem verboten:
a. das Coupieren der Schwanzrübe;
b. das Verändern der natürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich;
c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten;
d. das Einsetzen in sportlichen Wettkämpfen, wenn die Beinnerven durchtrennt oder unempfindlich gemacht worden sind oder die Haut der Gliedmassen sensibilisiert worden ist;
e. das Entfernen der Tasthaare;
f. das Markieren mit Heiss- oder Kaltbrand;
g. das Fixieren der Zunge.
Art. 202 Verbotene Handlungen bei Hunden
Bei Hunden sind zudem verboten:
a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;