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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
f. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;
h. das Teilnehmen an sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse nach den für die Sportverbände massgebenden Listen vorhanden sind;
i. das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
j. sexuelle Handlungen mit Tieren.
3 Die kantonale Behörde kann die Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalter.
Art. 197 Verbotene Handlungen beim Rindvieh und bei Wasserbüffel
Beim Rindvieh und bei Wasserbüffel sind zudem verboten:
a. das Coupieren des Schwanzes;
b. der Wasserentzug beim Trockenstellen;
c. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
d. das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;
e. das Einsetzen von Ringen ins Zungenbändchen und weitere Eingriffe an der Zunge;
f. Eingriffe am Penis von Such-Stieren;
g. das Markieren mit Heiss- oder Kaltbrand
h. das Enthornen von Wasserbüffel.
Art. 198 Verbotene Handlungen bei Schweinen
Bei Schweinen sind zudem verboten:
a. das Coupieren des Schwanzes;
b. das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln;