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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
13. Kapitel: Forschung
Art. 205
Das BVET erarbeitet oder beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen, die das Ausarbeiten von Vorgaben und Empfehlungen für die tiergerechte Haltung und den schonenden Umgang mit Tieren ermöglichen. Es kann Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betrauen.
14. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 206 Kaution
1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.
2 Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.
Art. 207 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz, den Artenschutz oder die Tierseuchenpolizei wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.
2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.
3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.
4 Die Bewilligung für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen wird entzogen, wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.
15. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Aufgaben des BVET
Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
1 Das BVET sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verordnung durch die Kantone.
2 Es veranstaltet Aus- und Weiterbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden vom Bund nicht entschädigt.