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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
b. das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen;
c. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau nach Artikel 68 sowie die Ausbildung von Herdeschutz- und Hütehunden;
d. das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.
Art. 203 Verbotene Handlungen bei Fischen und Zehnfusskrebsen
(Decapoda)
Bei Fischen und Zehnfusskrebsen sind zudem verboten:
a. das Veranstalten von Wettfischen;
b. das gezielte Angeln auf Fische, die nicht entnommen werden dürfen, sowie das Angeln in Gewässern, aus denen keine Fische entnommen werden dürfen;
c. das Verwenden von Angeln mit Widerhaken; das BVET und das Bundesamt für Umwelt regeln die Ausnahmen;
d. der Lebendtransport und die Hälterung von Fischen und Zehnfusskrebsen auf Eis oder in Eiswasser;
e. das Einsetzen von Hilfsmitteln bei Zehnfusskrebsen unter Verletzung von deren Weichteilen.
Art. 204 Verbotene Handlungen bei anderen Tieren
Verboten sind zudem:
a. das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae);
b. operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Krallen- und Zahnresektion, ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung;
c. die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in Harzerbauern;
d. die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel.