Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

4.3 3. Kapitel: Haustiere

4.3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bemerkungen:

KONFOR gehen Artikel 24-59 zu weit. UNBVM bemängelt eine schlechte Organisation des Kapitels 3 (Art. 23 bis Art. 73) bezüglich Reihenfolge der erwähnten Tierarten. Sie schlägt vor, dass im Artikel 23 die Reihenfolge Nutztiere (Rinder, kleine Wiederkäuer, Wasserbüffel, Lamas und Alpakas, Schweine), Pferde, Hunde, und Katzen gewählt wird. Diese soll in den anschliessenden Artikeln auch konsequent eingehalten werden. Sie schlägt ebenfalls vor, dass das Hausgeflügel und die Kaninchen (da kommerzielle Haltung wahrscheinlich obsolet) besser unter den Heimtieren aufgeführt würden.

GST bemängelt, dass spezifische Vorgaben für die Tiergruppe der Neuwelt-Kameliden gänzlich fehlen, obwohl Lamas und Alpakas zunehmend häufiger v.a. auch von Hobbyhaltern gehalten werden und obwohl dazu Richtlinien vom BVET (800.110.24) bestehen.

Art. 23 Begriff

JU, TVKFR, KTFR und KTJU fordern, dass bei der Definition von Haustieren präzisiert werden soll, was "exotische Arten" sind.

UR begrüsst die Zuordnung der Wasserbüffel zu den Haustieren. UR, SZ, OW, ZG, KOLAS und KKLWD fordern eine Ausdehnung auf Damhirsche, GL und AG auf Yaks bzw. Hausyaks (SYHV),

KOLAS und KKLWD zudem noch auf Rothirsche. GST, SRTV, SGKZ und SVWZH möchten die Hausmeerschweinchen bzw. Meerschweinchen (UNETHF) in die Liste der Haustiere aufnehmen.

Art. 24 Böden

VFVH bemängelt, dass diese Bestimmungen, insbesondere die Anforderung von "gleitsicheren" Böden, für die gewerbsmässige Haltung von Haustieren sinnvoll sein mögen, nicht aber für die Haltung von Haustieren in Familienwohnungen. Diese Bestimmungen sollen deshalb auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden, resp. ersatzlos gestrichen werden können. UNETHF kann nicht nachvollziehen, weshalb gleitsichere Böden nur für Haustiere gelten sollen. Sie fordert, die Bestimmungen des Artikels 24 deshalb in Artikel 5 zu integrieren und Artikel 24 entsprechend zu streichen. Althaus fordert, perforierte Böden für Wasserbüffel zu verbieten, da Wasserbüffel relativ tiefe Einstreu (Stroh) im Stallbereich und zwar sowohl im Liegebereich wie im Laufbereich benötigten.

ALBCH fordert in Absatz 1 eine Formulierung, die Böden mit unzulässig schlechten Eigenschaften ausschliesst, aber keine Maximalforderungen etabliert. ART beantragt die Streichung der Anforderung, dass Böden "im Liegebereich trocken" sein müssen. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigten, dass eine absolut trockene Liegefläche nicht notwendig sei. Andere (43) verlangen, den Begriff "Liegekomfort" zu streichen, resp. "Temperatur und Liegekomfort“ durch eine Formulierung zu ersetzen, die die Erfüllung des "Wärmebedürfnis" der Tiere verlangt (44). Vorgeschlagen werden die Formulierungen "Wärme- und Liegebedürfnis der Tiere" (OW) oder dass "Böden im Liegebereich trocken sein sowie den Ansprüchen einer artgerechten Temperatur und Lagerung genügen müssen" (BFO, SFF). SP wünscht "genügen" durch "entsprechen" zu ersetzen.

GE, JU, KTJU, NE, TVKFR und VSKT beantragen "ausreichend" im Zusammenhang mit der Sauberkeit des Bodens zu streichen, da ein Boden nur sauber oder nicht sauber sein kann.

SGBV fordert, Absatz 1 durch Artikel 13 Absatz 1 der geltenden Tierschutzverordnung zu ersetzen.

Art. 25 Beleuchtung

VFVH bemängelt, dass diese Bestimmungen für die gewerbsmässige Haltung von Haustieren sinnvoll sein dürften, nicht aber für die Haltung von Haustieren in Familienwohnungen. Diese Bestimmungen sollen daher auf Praxistauglichkeit überprüft werden soweit sie nicht ersatzlos gestrichen werden können. Zu Absatz 1 fordert TVKFR eine Streichung von "dauernd". Bei Absatz 2 schlagen JU und KTJU als redaktionelle Änderung vor, "par de la lumière du jour" durch "par un éclairage naturel" zu ersetzen.

Bei Absatz 3 fordert MIGEBU genau zu definieren, wie die 15 Lux gemessen werden müssten. Die Erläuterungen zu diesem Absatz seien unklar (wieso entsprächen 15 Lux in der Schweiz den 50 Lux in der EU) und der Ausdruck „Neonröhren" müsse durch "Fluoreszenzröhren" ersetzt werden.

43 AGORA, CAGRJB, CAGCNAV, FERH, VS 44 AI, ASR, BBV, BOVECH, BVAG, KBUR, SBV, SBVZV, SFVZV, SOBV, SRP, ZHBV