Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
GL, LDT und SRTV weisen die Totalrevision zurück, weil die Ausbildungsüberprüfung zu aufwändig, zu kompliziert und nie umsetzbar wäre, bzw. weil sie nichts bringe (Geissmann). SRGV und SRTV bilden ihre Mitglieder selber aus.
SVBT und UNETHF bemängeln die unbefriedigend Gliederung des Kapitels und NE schlägt vor, die Tierpflegerausbildung als separate Verordnung oder Richtlinie abzuhandeln.
SKG fordert eine Ausnahme für die von ihr kontrollierten Züchter. Nach ARECR soll die Gewerbsmässigkeit flexibel ausgelegt und die Ausbildung unterteilbar gestaltet werden. Die Pflichtausbildung ist nach SGKZ bei nicht-organisierten Kleintierzüchtern nicht durchsetzbar. SRKV streicht die Notwendigkeit der Fortbildung, insbesondere bei der Vollzugsbehörde hervor, um Fortschritte zu erzielen.
GWS fordert, es sei ein Lehrstuhl für Tierschutz an der Vetsuisse einzurichten, um die benötigten qualifizierten Ausbildner zu schaffen. Die Ausbildungslehrgänge sollten zertifiziert werden.
Art. 12 Tierpflegerinnen und Tierpfleger
BS begrüsst die Aufwertung des Tierpflegers BBT, während gleichzeitig das Veterinäramt entlastet wird. VAWV begrüsst, dass ausschliesslich Tierpfleger BBT zugelassen werden, während UNETHF und SVBT einen Verweis auf das Bildungsgesetz vorschlagen.
Die Zoohalter (ZOOCH, KNIE, NTPG, ZOOBS, ZOOZH, TPDB, STAZH) wollen die Tierpflegerdefinition unter Verweis auf die Bilateralen Verträge um vergleichbare, ausländische Diplome ergänzen.
RSRTP will eine Wildtierkommission ermächtigen, in der EU anerkannte Diplome zuzulassen und erfahrene Tierlehrer als Tierpfleger anzuerkennen.
Art. 13 Inhalt der Ausbildung
SVBT will Fachrichtung durch Schwerpunkt ersetzen, da die Tierpflegerausbildung mehr Gewicht auf die Grundfertigkeiten legt, während Fachrichtung mehr Spezialisierung verlangt.
Art. 14 Weiterbildung
Die Weiterbildungspflicht wird in fast allen Stellungnahmen begrüsst. VZFGS fordert, die Bestimmung auf Personen mit einer Ausbildung nach Artikel 104 Absatz 3 (Zoofachgeschäfte) auszuweiten.
Die Weiter- und Fortbildungsperiodizität soll für alle Ausbildungen einheitlich festgelegt werden. STVT schlägt 4 Jahre vor, KTLU, LU, NW, OW, SZ, TVL und VSKT wollen 5 Jahre festlegen. BL und KTBL schlagen vor, die Frist an die Amtstierärzte-Verordnung anzugleichen.
Art. 15 Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern
Über 35 Tierschutzorganisationen und Vollzugsstellen (25) begrüssen den Artikel. Tierpfleger der entsprechenden Fachrichtung sollen die Tiere betreuen, nach GST zumindest entsprechende Weiterbildung nachweisen.
Zoo- und Wildtierorganisationen (26)schlagen vor, dass Personen, die sich anderweitig vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben, wie langjährig erfahrene Tierbetreuer, Züchter oder Wildtierhalter, den Tierpflegern gleichgestellt werden sollten, da derzeit das geforderte Ausbildungsangebot fehle und die Forderung einer obligatorische Tierpflegerausbildung unverhältnismässig sei. 132 Miglieder von EXOTIS beantragen, dass die Mitgliedschaft in einem kompetenten Verein genügen sollte. IGMS lehnt die Anforderung für Meerschweinchenzüchter ab.
Eine exakte Definition der Wildtierhaltungen und der Gewerbsmässigkeit fordern mehrere Stellungnahmen (27). Der Einsatz von Tierpflegern sei auf gewerbsmässige und nach Artikel 84 oder 85 bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen zu begrenzen. SFAV bemängelt, die Tierpflegeanforderungen im Bereich der Falknerei sei unklar. GE und KTFR fordern, bei Nutztierhaltern mit Berufsdiplom auf Tierpfleger zu verzichten. Für Hirschhaltungen drängt sich nach BGK eine Ausbildung nach Artikel 17 als am geeignetsten auf. ZOOCH stellt fest, dass nach Absatz 3-4 ein Comestiblehändler, der lebende Krustentiere hältert, über einen Tierpflegerausweis verfügen müsste.
KTFR beantragt die Streichung von Absatz 4, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten.
25 BS, SVWM, TVSU, VZFGS, STS, SVSB, VFAFI, TSBB, SP, TG, VSKTSO
26 AG, GREPAC, KNIE, SO, STAZH, NTPG, VAWV, TPDB, ZOOBS, ZOOCH 27 ARCAT, DGHT, DVBDL, GE, GTFAG, INWPT, SDS, SIGS, STAZH, VZFGS, ZH, ZOOBS