Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Art. 113 Aus- und Weiterbildungspflicht

Zu Absatz 1 werden viele widersprüchliche Anträge gestellt, aber oft bemängelt, der von der Ausbildungspflicht betroffene Personenkreis sei zu weit gefasst mache auf jeden Fall keinen Sinn für Unternehmensleiter und Disponenten.

In 40 Stellungnahmen (139) wird gefordert, dass in Unternehmen, die regelmässig Tiere transportieren, die Fahrerinnen und Fahrer sowie Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sich über eine Ausbildung nach Artikel 114 ausweisen müssen, sofern es sich nicht um Fachpersonen mit tierspezifischer Ausbildung oder Landwirte handelt, welche gemäss Artikel 19 zur Haltung von Nutztieren berechtigt sind, handelt. Die Tierschutzorganisationen und MIGEBU verlangen, dass auch für Landwirte, wenn sie selber Tiere transportieren, die Ausbildungspflicht gilt.

Verschiedene Kantone und Veterinärämter (140) sind der Meinung, dass Viehhändler eigens erwähnt werden müssten. GALCH fordert, dass lizenzierte Trainer die von ihnen betreuten Pferde ohne spezielle Ausbildung transportieren dürfen.

ASTAG fordert, dass die die Aus- und Weiterbildungspflicht für alle Motorfahrzeugführer von Tiertransportfahrzeugen gilt sowie für eine Person pro Betrieb, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion bei der Transportdienstleistung ausübt. Im Falle einer Einführung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) durch den Bund soll die Ausbildung bzw. Kurszeit für die Aus- und Weiterbildung für Motorfahrzeugführer von Tiertransportfahrzeugen der CZV angerechnet werden.

Der SBFV beantragt, die Berufsfischerei sei von den Pflichten gemäss Artikel 113 zu befreien.

AI will Absatz 2 streichen und IGTTS hält fest, dass sich die Erneuerung des Fachkundeausweis IGTTS alle 3 Jahre bisher bewährt hat. FRC betont, dass häufigere kurze Wiederholungskurse mit Sicherheit effizienter wären.

Art. 114 Inhalt der Ausbildung

SVSM fordert, in Absatz 2 den Inhalt der Ausbildung mit Grundkenntnissen über Hygiene, Reinigung Desinfektion zu ergänzen.

AG, AR, SH, TG, VSKTSO und ZH beantragen anstelle der umfangreichen Aufzählung für Absatz 2: „Der theoretische Teil richtet sich nach den jeweiligen Tätigkeitsgebieten der Auszubildenden.“

IGTTS und MIGEBU fordern in Absatz 4 (neu) Geflügeltransportunternehmer von der praktischen Schulung zu befreien.

Art. 115 Aus- und Weiterbildungskurse

SVV und ASTAG erwarten, dass im Bereich der Aus- und Weiterbildung Synergien zu bestehenden und bewährten Organisationen (z.B. IGTTS) genutzt werden, und eine Koordination unter den Kursanbietern und Kursthemen im Bereich Tiertransporte stattfindet, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. AG, AJFSG, FiBE und FiSO geklärt haben, wer die verlangte Ausbildung anbieten wird. Sowohl Speisefische als auch Besatzfische werden lebend transportiert und fallen somit unter Artikel 113-117.

Art. 116 Prüfung und Ausweis

BS fordert, dass das EVD die Prüfungsvorschriften erlasse und die Prüfungskommission zu bestimmen habe.

Art. 117 Aus- und Weiterbildung der Vollzugsorgane im Strassenverkehr

Gemäss GE, JU, KTJU, KTFR und NE soll das BVET mit der Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane beauftragt werden.

139 AG, AGORA, AI, BBV, BKMV, BVAG, CAGRJB, CNAV, CVAGR, GASUI, GLBV, GR, KBUR, KNIE, KOLAS, KKLWD, KTLU, LOBAG, LOS, NTPG, NW, OW, SAB, SBV, SFF, SH, SKMV, SO, SRP, STAZH, SVAMH, SVV, SZ, TPDB, UR, VFVH, VSA, ZHBV, ZOOCH, ZOOZH 140 AG, AI, GR, KTLU, NW, OW, SH, SO, SZ, TVL, UR, VSKT, STVT