Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

GL fordert in Absatz 1 Buchstabe i, dass für Fahrzeuge, die ausschliesslich dem Grosstiertransport dienen, eine Abschlussstange genügen sollte. SVV will, dass dies nicht nur für gewerbsmässige Tiertransportfahrzeuge gilt und fordert eine Übergangsfrist von drei Jahren für die Nachrüstung der Fahrzeuge.

MIGEBU fordert für Geflügel eine Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe j. IGTTS beantragt, dass der Bund (BVet) in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden eine tierschutzrelevante Vermessung der Tiertransportfahrzeuge durchführt oder einen entsprechenden Leistungsauftrag ertelt.

IGTTS und SVV beantragen, die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben i, j und k auf alle Fahrzeugen auszuweiten („gewerbsmässig" sei zu streichen). BVAG, SBV und ZHBV dagegen verlangen,

dass diese Bestimmungen für Tiertransporte welche Landwirte im Rahmen der eigenen Betriebstätigkeit oder in nachbarschaftlicher Aushilfe durchführen, nicht zur Anwendung gelangen sollte. KTLU, LU, NW, OW, STVT, STVV, VSKT und TVL beantragen, eine Ergänzung und Ausweitung vorzunehmen auf Fahrzuge von Viehhändlern oder auf Personen, die regelmässig Tiere transportieren.

BS fordert, dass neben der Anschrift „lebende Tiere“ auch andere Beschriftungen wie „Tiertransport“ möglich sein sollten.

SVV fordert, dass Absatz 2 bei gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeugstandzeiten nicht anzuwenden sei. Nach GL ist im ersten Satz „jederzeit“ zu streichen. BS, TG, VSKTSO, GR und ZH beantragen, den ersten Satz mit der Forderung, dass Kühe gemolken werden müssten zu ergänzen.

Art. 132 Beigeladene Waren

SP will in Absatz 1 festhalten, dass die Waren für die Tiere unerreichbar sein sollten.

Art. 133 Transportbehälter

ACUSA, GE, KTFR und NE fordern Ergänzungen, dass die Tiere nicht aufeinander geladen werden dürften und das Verletzungsrisiko null sein sollte.

GPS, GWS, STS und STVV finden die Regelung in Absatz 1 Buchstabe f ungenügend, es fehle eine Abgrenzung von länger dauernden Transporten. SDAT gibt zu bedenken, dass Zierfische während des Transportes möglichst nicht zusätzlich gestresst werden sollten, und dass jedes Öffnen zu einer Stressreaktion führe.

Art. 134 Ausnahmen

GPS, GST, GWS, SP, STS, STVV und SVDPA schlagen für Artikel 134 die Überschrift „Postversand“ vor, mit dem Antrag, den Postversand von lebenden Tieren zu verbieten.

4.8.4 4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte

Art. 135 Kontrolle von Tiersendungen

UNIBEIT beantragt, in Absatz 2 auch Artenschutz als Begründung für das Zurückhalten von Tiersendungen aufzuführen. SVV verlangt die Koordination zwischen den Zoll-, Strassen- und Tierschutzgesetzgebungen, um unnötige Wartezeiten bei den Grenzstellen zu vermeiden.

BS, KTLU, LU, NW, OW, TVL und VSKT beantragen, das Transitverbot für Nutztiere in der EDAV (146) oder in der Tierschutzverordnung zu verankern. Falls ein Transitverbot nicht möglich ist, soll zumindest eine Bewilligungspflicht für gewerbsmässige Transit-Tiertransporte eingeführt werden.

Art. 136 Bewilligung

GST, GWS, STVV und SVWM verlangen, die maximale Transportzeit auf 6 Stunden zu begrenzen. Ausgenommen sind Heimtiere und der nicht gewerbsmässige Transport von Pferden und anderen Nutztieren. STVT und STVV beantragen, den Strassentransit von Nutztieren durch die Schweiz zu verbieten.

Art. 137 Meldung von Verstössen

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146 Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)