Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
VSKT und ZHBV wollen "Halter eines Heimtieres" ergänzen und „im Heimtierausweis“ streichen, da nicht auf Tiere ausserhalb Zuchtregister anwendbar.
4.7 7. Kapitel: Handel und Werbung mit Tieren
AI, BSZV, KBUR, LOBAG, OW, SSZV, SVV und ZHBV nehmen an, dass die Bestimmungen dieses Kapitels weiterhin für den Nutztierhandel nicht gelten.
Art. 103 Bewilligungspflicht
Die Tierschutzorganisationen, IGFH, VFAFI und VZFGS verlangen eine Definition für Tierbörsen. BL und KTBL fordern, dass an Tierbörsen und Kleintierausstellungen die Tierarten zu trennen sind.
PNSBNS, SIGS, STS und 39 weitere Tierschutzorganisationen (133), TSBB und VFAFI begrüssen die Ausweitung der Bewilligungspflicht auf Tierbörsen ausdrücklich. Die Bestimmungen nach BL und KTBL sind ausreichend, um Tiere vor Angst, Leiden und Schmerzen zu bewahren.
Von GL und insgesamt 87 Stellungnahmen von Tierhalter- und Tierschutzorganisationen wird gefordert, die Bewilligungspflicht auf Tierhandlungen und auf Ausstellungen ohne Handel sowie auf alle öffentlichen Auftritte von Tieren an Shows oder im Fernsehen ausweiten. Für KAGFL haben öffentlich zugängliche Veranstaltungen Vorbildcharakter und müssen daher die Tierschutzvorgaben einhalten. BS will nur für gewerbsmässigen Handel an diesen Veranstaltungen eine Bewilligungspflicht. SGKZ, SRTV und SRGV hingegen fordern Kleintierausstellungen, die einem friedlichen Wettstreit dienen von der Bewilligungspflicht auszunehmen. SRKV findet die Meldepflicht bei den Kantonen ausreichend und die neue Bestimmung unbrauchbar.
IGFH und SP wollen generell den gewerbsmässigen Hundehandel verbieten. Um schlecht sozialisierte und zu aggressivem Verhalten neigende Hunde vom heimischen Markt fern zu halten, sei der Import streng zu regeln. GE, JU, IGFH KTJU, NE, BL, KTBL, KTFR, LSCV TVKFR und VSKT wollen den Verkauf von Hunden und Katzen auf Kleintiermärkten, an Tierbörsen, in Zoohandlungen, im Internet oder in gedruckten Medien verbieten. Der Handel mit Hunden sei nur ausnahmsweise zu bewilligen und streng zu überwachen.
Art. 104 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Tierschutzorganisationen, SP, SVDPA, TSBB, FFVFF, TSCHBD, VFAFI und VPSFT, verlangen, den Artikel mit „Schutz vor Würdeverletzung, Schaden und Angst“ zu ergänzen. FFVFF, TSCHBD, VPSFT und VFAFI fordern, die Herkunft der angebotenen oder verwendeten Tiere sei einwandfrei zu belegen. KARCH fordert, dass für einheimische geschützte Tiere eine Ausnahmebewilligung der kantonalen Naturschutzfachstelle benötigt wird, und zwar auch, wenn die Tiere aus dem Handel, dem Ausland oder einer Zucht stammen. Nach BS muss die Anerkennung als wissenschaftlich geführter Zoo entsprechend der Richtlinie 92/65/EWG erfolgen. Laut VZFGS soll ein Tierpfleger der entsprechenden Fachrichtung verlangt werden.
ZOOCH, NTPG und ZOOBS beantragen, Absatz 2 zu streichen, da kein wissenschaftlicher Zoo mit diesen Tierarten handle. GL will die Sonderbestimmungen für den Zoofachhandel ersatzlos streichen.
Art. 105 Bewilligung
KTBE fordert, dass die Möglichkeit, Bewilligungen auf Firmen oder für Artengruppen (Bsp. Zierfische, Reptilien) auszustellen, bestehen bleibt und stellt fest, dass an Märkten auf jeden Fall gehandelt wird, daher Märkte zu streichen sei.
Die Tierschutzorganisationen wollen die Regelung in Absatz 3 keinesfalls zu ungunsten der Tiere abgeändert sehen. BS und SRKV verlangt, zwischen gewerbsmässigen und Hobbyausstellern zu unterscheiden. Zwischen den Erläuterungen und der Verordnung gäbe es eine Diskrepanz. GR, TG
VSKTSO und ZH fordern, dass keine Käuferangaben gemacht werden müssen.
Redaktionelle Präzisierung machen KTLU, STVT, NW, LU und SZ.
Art. 106 Bewilligungsverfahren
KTBE fordert, die Kantone sollten eigene Formularvorlagen kreieren dürfen.
TVKFR will allenfalls die Herkunft der Tiere überprüfen, da Misstände und katastrophale Zuchtbedingungen bekannt sind.