Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Verschiedene Kantone und Organisationen (137) beantragen, den Artikel ersatzlos zu streichen. Er sei realistätsfern, unmöglich zu vollziehen und für die Landwirtschaft unzumutbar. Ausserdem steht er nach UNETHF im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 2 und 3.

GE und KTJU haben sprachliche Bemerkungen.

Art. 99 Zucht von Hunden und Katzen

Der Artikel wird von GSAM, EKAH, SP, STS sowie 39 weiteren Tierschutzorganisationen (133), VFAFI VPSFT) begrüsst.

ARECR unterstütz den Artikel, sieht aber Probleme mit der Kontrolle von wilde Zuchten oder Importen. Weil die Bengalzucht dadurch verunmöglicht würde, lehnt BLE den Artikel strikte ab. Wildblut sei zur Vermeidung von Inzucht notwendig. VFVH findet die Vorschrift wenig praxistauglich.

B. Mainini x schlägt vor, den Begriff „Wildtiere“ statt „Wildform“ zu verwenden. Die Tierschutzorganisationen wollen bereits existierende Hybridpopulationen nach Artikel 79 Absatz 2 einschliessen. GWS will auch WolfxHundXHund-Hybride (F2) als Wildtiere zählen. GR und ZH fordern, Wildformen im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 und 2 zu präzisieren. TG, VSKTSO und VSKT wollen die Ausweitung auf alle Haustierarten prüfen. DVBTO und TVKFR wollen Absatz 2 mit „gute Führbarkeit“ und „ohne Aggressions- und Jagdbereitschaft“ ergänzen. LU fordert, den besonderen Aufgaben von Jagd-, Treib- und Herdenschutzhunden sowie Hunden von Armee und Polizei Rechnung zu tragen.

IGHGH, SKG und VFVH beantragen, Absatz 2 in der vorliegenden Form zu streichen. Das Augenmerk sei auf Hunde mit grosser Stresstoleranz zu legen. Dem Hund werde sein natürliches Aggressionsverhalten abgesprochen. Inhalte wie Haltung und Umgang seien in Absatz 2 von der Systematik her falsch, da bereits im Kapitel Hunde festgelegt.

BL, BS, KTBL, SHOCL und SP fordern, dass Hunde mit einem friedfertigen Wesen nicht von der Zucht ausgeschlossen werden dürfen. Weder Schutz- noch Kampftrieb dürften für die erfolgreiche Wesensprüfung oder Körung von Hunden ausschlaggebend sein. Verlangt hingegen müsse auch übersteigerte Ängstlichkeit zum Zuchtausschluss führen. AGGH und SKG will wissen, wer übermässiges Aggressionsverhalten definiert und überprüft, ob es angeboren oder anerzogen ist.

KTVD und GSAM fordern, dass ihre Würfe von Hobbyzüchter innerhalb 10 Tagen dem Veterinäramt zu melden und von diesem zu kontrollieren sind. Von der Meldepflicht wären durch kynologische Verbände regelmässig kontrollierte Züchter auszunehmen.

GE, JU, KTJU und NE schlagen „agressivité“ statt „agression“ vor.

Art. 100 Zuchtvorschriften

Der Artikel wird von den Tierschutzorganisationen begrüsst. VFFL und SGENS fordern, dass darauf geachtet wird, die biologisch-medizinische Forschung in der CH gegenüber dem Ausland nicht zu benachteiligen. INTPHA fordert, dass vor Erlass der Merkmale die Fachkreise aus Industrie und Forschung anzuhören seien.

SKG und VFVH wollen den Artikel ersatzlos streichen, die Kompetenz soll beim Bundesrat bleiben. KTLU, LU, NW, OW und VPSFT fordern eine Muss- anstelle der Kann-Vorschrift. BS fordert die Kontrolle dieser Vorschriften durch zertifizierte Fachverbände.

Art. 101 Zuchtregister

Der Artikel wird von den Tierschutzorganisationen und von JAGSUI begrüsst. AG, AJFSG, FiBE, Fi-SO, FR, KFiVBL SVFA und ZGKFV beantragen eine Ausnahme für Zierfische, da nicht durchführbar. ZH fordert auch für Amphibien, Vögel und Reptilien eine angepasste Form der Datenerfassung.

Nach IGFH muss die Zuchtkontrolle zwingend durch eine verbandsunabhängige Stelle erfolgen.

ARECR möchte das Hundestammbuch der SKG (SHSB) dem Zuchtregister gleichstellen, ferner soll die Rückverfolgbarkeit der Hunde eingeführt werden. Laut SKG sind im SHSB aus Gründen des Datenschutzes die Adressen nicht ersichtlich.

Art. 102 Deklarationspflicht

Der Artikel wird von den Tierschutzorganisationen begrüsst.

GR, TG, VSKT, VSKTSO und ZH wollen "erhebliche zuchtbedingte medizinische Probleme" ergänzen. ASRE, FGEE, PSMHC, SVPM, SVOV, SVPS und ZKV finden "Zuchtbedingte Mängel" sei nicht definiert und diene eher dem Schutz des Käufers als des Tieres. BVAG, KBUR LOBAG, SBV, OW, UR,

137 BL, BGK, BKMV, BVAG, KBUR, KTBL, OW, SBV, SKMV, UR, ZHBV