Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
vor und fordern, die Sätze 2 und 3 zu streichen. AG und CLS wollen im ersten Satz die Ergänzung, dass Pferde angebunden werden müssten und den dritten Satz streichen.
IGTTS gibt zu bedenken, dass diagonales Stellen von Rindern in LKW praktisch nicht durchführbar ist. FR, GE, GR, GLBV, KOLAS, KKLWD, KTFR, LOS, NW, OW, TG, UR, VSKTSO und ZH machen Formulierungsvorschläge zu Absatz 3.
GPS, GST, GWS, SP, STS, STVV und SVDPA beantragen in Absatz 5, dass Zehnfusskrebse (Decapoda), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur tot oder mit Wasser bedeckt transportiert werden dürfen.
Art. 128 Fahrweise
ACUSA und STVT verlangen, dass die Fahrweise für die Tiere schonend sein müsse, speziell beim Zugtransport.
Art. 129 Ausnahmen von der maximalen Transportzeit
Absatz 1 stösst auf breite Ablehnung, er sei ersatzlos zu streichen (142).
Viele Stellungnahmen (143) machen darauf aufmerksam, dass das Tierschutzgesetz die maximale „Fahrzeit" und nicht „Transportzeit“ vorschreibt. Transport- und Fahrzeit unterscheiden sich wesentlich voneinander. In der Tierschutzverordnung sei daher auch der Begriff „Fahrzeit" zu verwenden.
AR und SH fordern Kläruung, wie die maximale Zeitdauer bei Sammeltransporten zu berechnen sei. Bei internationalen Transporten würden Vorgaben, die von den schweizerischen Vorgaben abweichen. Es müsse geklärt werden, welche Bestimmungen Vorrang haben. Offen sei auch, wie mit Tieren aus internationalen Tiertransporten umzugehen wäre, denen aus tierschutzrechtlichen Gründen die Weiterfahrt untersagt werden muss.
4.8.3 3. Abschnitt: Transportmittel und –behälter
Art. 130 Reinigung und Desinfektion
IGTTS und SVV fordern, dass die Schlachthöfe eine zweckmässige und der Anliefermenge entsprechende Infrastruktur für Reinigung und Desinfektion des Transportfahrzeugs bereitstellen und unterhalten müssten. KTFR und SVSM verlangen, die Vorschriften zur Reinigung und Desinfektion seien genauer zu definieren und mit der Tierseuchenverordnung abzustimmen. AI, AG, AR, GR, TG,
VSKTSO und ZH beantragen, die Desinfektion der Fahrzeuge nur auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane vorzuschreiben.
Art. 131 Transportmittel
AG, BBV, GLBV, CLS, GR, KKLWD, KOLAS, TG, TVL und VSKT schlagen vor, dass die Anbindevorrichtungen (Abs. 1 Bst. d) so lange sein müssten, dass die Tiere normal stehen könnten. Viele andere (144) bemerken, dass der zweite Satz dieses Absatzes ist für den Pferdetransport nicht geeignet sei. BBV beantragt, Absatz 1 Buchstabe e zu streichen. CVAGR fordert, dass die Vorschriften über die Mindesthöhe (Abs. 1 Bst. f) und -flächen des Abteils nur für Fahrzeuge, welche nach Einführung dieser Verordnung hergestellt werden, gelten sollten.
EAWAG beantragt in Absatz 1 Buchstabe h die Formulierung: „Die Wasserqualität bei Fischtransporten muss insbesondere bezüglich Temperatur und Sauerstoffgehalt stets den Bedürfnissen der transportierten Fische entsprechen.“ Ähnliche Umformulierungen schlagen BL, BS, FTAP, FR, KTBL LDT und TI, vor. Viele andere (145) beantragen, den Absatz ersatzlos zu streichen, weil er unzweckmässig sei und einer fachlichen Beurteilung nicht standhalte. GPS, GST, GWS, STS und STVV verlangen eine regulierbare Sauerstoffversorgung des Wassers nur, wenn der Transport mehr als 2 Stunden dauert.
142 AR, BE, BIOSUI, COOP, FIBL, GPS, GST, GWS, IGTTS, KAGFL, KONFOR, KTLU, LU, MIGEBU, NW, PNSBNS, SH, SP, STS, STVT, STVV, SZ, SZZV, TVL, UR, VSKT, ZG 143 AG, AI, AR, ASTAG, BVAG, BELL, BBV, COOP, GASUI, GLBV, GR, KKLWD, KOLAS, LOBAG, NW, OW, SBV, SFF, SGP, SH, SO, SVV, SVAMH, SZ, TG, ZHBV 144 ASRE, FGEE, GALCH, GST, PCI, PSMHC, SHAV, SQHA, SUITRO, SVBR, SVPK, SVP, SVPS, SVPM, SVOV, SWIEND, UNZHNT, VetDA, ZKV, ZVCH 145 AG, AJFSG, ETHZ (versch. Institute), FiBE, FiLU, FiSO, SDAT, SFiV, SVWZH, UNZHZN, VSFZ, ZG, ZH