Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
4.8.2 2. Abschnitt: Verantwortlichkeit und Betreuung von Tieren
Art. 118 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
Verschiedene Institute der ETHZ fordern eine Präzisierung der Tierkategorien und Transportdistanzen, insbesondere für Heimtiere und Versuchstiere. BGK und SZZV fordern die ersatzlose Streichung von Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe b. GASUI beantragt, in Absatz 3 (neu), die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter von Artikel 118 auszunehmen.
Art. 119 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer
ASTAG, IGTTS, SFF und SVV fordern in Absatz 1 Buchstabe b einen Vorbehalt für die Vorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958. GASUI beantragt in Absatz 3 (neu) eine Ausnahmeregelung für Fahrerinnen und Fahrer von Geflügel.
Art. 120 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger
AG, AR, BS, SH, TG und VSKTSO verlangen in Absatz 1 „... unverzüglich“ mit „.... raschmöglichst“ oder „... ohne unnötige Verzögerung“ zu ersetzen.
Art. 121 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
ASTAG und SVV lehnen diesen Artikel in der vorgeschlagenen Form ab.
Art. 122 Auswahl der Tiere
GPS, GWS, SP, STS und STVV fordern, in Absatz 1 – 3 den Transport von hochträchtigen Tieren sowie ganz jungen Tieren generell zu verbieten. Verletzte und kranke Tiere sollten nur bis zum nächstgelegenen Schlachthof transportiert werden dürfen.
KTLU, LU, NW, OW, STVT, SWIGEN, SZ, TVL, VSKT und ZG beantragen eine Ergänzung von Absatz 2 „...Vorsichtsmassnahmen und nur so weit als nötig transportiert werden.“ GE und KTFR beantragen die Streichung von Absatz 3.
Art. 123 Vorbereitung der Tiere
IGTTS beantragt, dass den Tieren auf Viehmarktplätzen eine Tränkemöglichkeit angeboten werden müsse. SDAT verlangt einen Zusatz, dass Zierfische vor dem Transport auf keinen Fall noch zusätzlich gefüttert werden dürften.
Art. 124 Betreuung der Tiere
JU und KTJU machen eine redaktionelle Anmerkung zur französischen Übersetzung. IGTTS verlangt in Absatz 4 zu ergänzen, dass die Zwischenmelkzeit minimal 9 Stunden betragen müsse.
Art. 125 Trennen der Tiere
IGTTS und SVV beantragen, den Artikel oder zumindest Absatz 2 zu streichen, da Tiere vom gleichen Halter aus verschiedenen Buchten zusammen transportiert würden und somit Rangkämpfe unvermeidbar seien. KAGFL verlangt in Absatz 2 die Präzisierung, welche als unverträglich gelten würden. SP beantragt in Absatz 3 (neu) festzuhalten, dass Pferde grundsätzlich in Einzelabteilen zu transportieren seien.
Art. 126 Einladen der Tiere
BBV beantragt Absatz 2 zu streichen. GASUI beantragt in Absatz 4 (neu) das Einladen von Geflügel von diesem Artikel auszunehmen.
Art. 127 Umgang mit bestimmten Tierarten
ETHZ (verschiedene Institute), IBMMU, IPWETH und UNLPHT fordern, den Artikel zu streichen, da er nur Tiere betreffe, die der Fleischgewinnung dienen würden. Die speziellen Transportanforderungen für Fische und Amphibien, Labor- und Versuchstieren sollten bei den Tierarten geregelt werden.
Viele Pferdeorganisationen und tierärztliche Kreise (141) schlagen in Absatz 1 die Formulierung „Pferde, ausgenommen nicht angewöhnte Jungtiere, müssen während des Transports ein Halfter tragen"
141 FGEE GALCH, GST, PCI, PSMHC, SHAV, SQHA, SVP, SVPK, SVPM, SVPS, SUITRO, SVOV, SWIEND, ZKV, ZVCH